Material Compliance Glossar

Informationen zu REACH, RoHS, Konfliktmineralien, Materialdeklaration u.v.m.

Lesende Kinder repräsentieren auf dem Bild das Material Compliance Glossar. Hier gibt es Informationen zu Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, wie REACH, RoHS, POP und viele mehr.  Auch werden Begriffe geklärt wie z.B. Erzeugnisse oder Alleinvertreter.

A    B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T  U   V   W   X   Y   Z

A

Abfallrahmenrichtlinie (WFD Waste Framework Directive)

Die Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 macht als Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft den Mitgliedstaaten Vorgaben für politische Maßnahmen zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und dabei insbesondere für ihre Abfallgesetzgebung. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt. 

 

Im Zuge der Umsetzung des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der 2015 beschlossen wurde, trat im Juli 2018 die geänderte Abfallrahmenrichtlinie in Kraft. Darin wird der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Aufgabe zugewiesen, eine Datenbank mit Informationen über Erzeugnisse einzurichten, die Stoffe enthalten, die auf der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) verzeichnet sind. Diese Datenbank trägt den Namen SCIP.

Alleinvertreter

Der Alleinvertreter ist einer der Akteure in der Lieferkette unter REACH. Er vertritt Unternehmen, die selbst nicht im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind und die Chemikalien und/oder Waren im EWR verkaufen. 

 

Vorteile für das außerhalb des EWR ansässige Unternehmen: 

  • Aufgaben und Pflichten als Importeur werden übernommen
  • Erleichterung des Zuganges der Produkte zum EWR-Markt
  • Sicherstellung der Belieferung
  • Entlastung der Importtätigkeiten 

Alleinvertreter müssen: 

  • natürliche Personen oder Rechtssubjekte sein, die physisch im EWR ansässig sind
  • über ausreichende Kenntnisse im praktischen Umgang mit den Stoffen und Informationen über diese verfügen
  • im gegenseitigen Einverständnis mit einem außerhalb des EWR ansässigen Hersteller, Formulierer oder Produzenten eines Erzeugnisses benannt werden
  • die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für Importeure gemäß REACH tragen 

Alleinvertreter können einen oder mehrere nicht im EWR ansässige Lieferanten vertreten. Informationen müssen jedoch stets getrennt an die europäische Chemikalienagentur (ECHA) weitergegeben werden.

 

Man zählt nicht als Alleinvertreter, wenn: 

  • der nicht im EWR ansässige Lieferant ein Händler ist
  • die Aufgabe nur darin besteht, im Rahmen des Verfahrens zur gemeinsamen Nutzung von Daten gemäß REACH als Vertreter eines Dritten zu agieren

B

Biozidprodukt

Die folgende Begriffsbestimmung wurde direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten entnommen: 

  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen; 
  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Punkt fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Eine behandelte Ware mit einer primären Biozidfunktion gilt als Biozidprodukt.“

Biozidprodukte Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR)

Gemäß Umwelt Bundesamt sind Biozide Substanzen und Produkte, die Schädlinge und Lästlinge wie Insekten, Mäuse oder Ratten, aber auch Algen, Pilze oder Bakterien bekämpfen. In vielen Bereichen des privaten oder beruflichen Lebens werden Biozide eingesetzt, zum Beispiel als antibakterielle Putz- und Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel bis hin zum Mückenspray und Ameisengift.

 

Die Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten. Ihr Ziel ist es, für ein besseres Funktionieren des Markts in der EU zu sorgen und ein hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu sorgen.

 

Alle Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden und die darin enthaltenen Wirkstoffe müssen genehmigt worden sein. Allerdings gelten auch hier Ausnahmen. Die Genehmigung der Wirkstoffe findet auf Unionsebene statt, die anschließende Zulassung der Biozidprodukte dann auf Ebene der Mitgliedstaaten. 

 

Im Anhang V der Biozidprodukte Verordnung sind die Produktarten aufgeführt. Diese gliedern sich in vier Hauptgruppen mit insgesamt 22 Produktarten: 

 

Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel

 

Produktarten:

PT1 Menschliche Hygiene,

PT2 Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind,

PT3 Hygiene im Veterinärbereich,

PT4 Lebens- und Futtermittelbereich,

PT5 Trinkwasser 

 

Hauptgruppe 2: Schutzmittel

 

Produktarten:

PT6 Schutzmittel für Produkte während der Lagerung,

PT7 Beschichtungsmittel,

PT8 Holzschutzmittel,

PT9 Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien,

PT10 Schutzmittel für Baumaterialien,

PT11 Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen,

PT12 Schleimbekämpfungsmittel,

PT13 Schutzmittel für Bearbeitungs- und Schneideflüssigkeiten 

 

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

 

Produktarten:

PT14 Rodentizide,

PT15 Avizide,

PT16 Bekämpfungsmittel gegen Mollusken und Würmer und Produkte gegen andere Wirbellose,

PT17 Fischbekämpfungsmittel,

PT18 Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden,

PT19 Repellentien und Lockmittel,

PT20 Produkte gegen sonstige Wirbeltiere 

 

Hauptgruppe 4: Sonstige Biozidprodukte

 

Produktarten:

PT21 Antifouling-Produkte,

PT22 Flüssigkeiten für Einbalsamierung und Taxidermie

 

Für die Verwaltung dieser Verordnung ist die Europäische Chemikalienagentur, ECHA zuständig.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA)

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) nimmt nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) eine Reihe von wichtigen Aufgaben im Rahmen der REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung wahr. Sie ist die zuständige Behörde bei der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Güter und verantwortlich für die Fluorchlorkohlenwasserstoff-Verordnung: 

 

Als Bundesstelle für Chemikalien (BfC) ist die BAuA die gesetzlich zuständige Behörde für Aufgaben im Rahmen der REACH-, der CLP- und der Biozidprodukte-Verordnung.

 

Sie koordiniert die Verfahren auf nationaler Ebene und fungiert als Schnittstelle zwischen weiteren beteiligten Behörden (Bewertungsstellen), den Bundesländern, der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, der Europäischen Kommission und den Antragstellern. In Zusammenarbeit mit den Bewertungsstellen erstellt die BfC Bewertungsberichte, um für gefährliche Chemikalien notwendige Verwendungsvorschriften- und -einschränkungen festzulegen. Sie vertritt Deutschland in den Gremien der EU-Kommission und der ECHA im Hinblick auf REACH, CLP und Biozide. 

 

Die BAuA ist als BfC mitverantwortlich für die FCKW-Verordnung zum Schutz der Ozonschicht. Bei der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Güter ist die BAuA die bezeichnete nationale Behörde für das PIC-Verfahren. Die BfC nimmt die Aufgaben der "zuständigen Behörde" im Rahmen der POP-Verordnung wahr.

 

Vorstehende Informationen wurden von der Internetseite der BauA übernommen (Stand 12/2022)

C 

CLP

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist seit dem Juni 2015 in der EU die einzige geltende Gesetzgebung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung und wird mit CLP - Classification, Labelling, Packaging abgekürzt. Sie beruht auf dem GHS – Global Harmonized System – der Vereinten Nationen. Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

 

Bei der Einteilung in verschiedene Gefahren unterscheidet man zwischen Physikalisch-chemischen-, Gesundheits-, Umwelt- und weiteren Gefahren. Die jeweiligen Gefahren werden in verschiedene Gefahrenklassen und diese wiederum in Gefahrenkategorien eingeteilt. Eine gute Übersicht hierzu findet man in der reach-clp-biozid helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

 

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Einstufung/Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien.html

Gehen von einem Stoff oder Gemisch Gefahren aus, so muss dieser/dieses gekennzeichnet sein. Wie ein solches Kennzeichnungsetikett im Einzelnen aussehen muss, wird in der CLP-Verordnung geregelt. Unter andere enthält es sogenannte Gefahrenpiktogramme (s. Abbildung unten). Eine einheitliche Kennzeichnung dient dazu, die Gefahren, die von solchen Stoffen und Gemischen ausgehen, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu reduzieren. 

 

Am Ende werden durch die CLP-Verordnung auch Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, sowie deren Aufmachung, gestellt. So darf die Verpackung z.B. nicht die aktive Neugier von Kindern erwecken oder muss mit einem TWD, einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet sein, wenn Risiken vom Inhalt ausgehen.

CMR

Die Abkürzung kommt aus dem Englischen und steht für "Substances that are carcinogenic, mutagenic or toxic for reproduction". 

  • carcinogenic - kanzerogen - krebserregend
  • mutagenic - mutagen - erbgutverändernd
  • toxic for reproduction - reproduktionstoxisch - fortpflanzungsgefährdend

Sie steht für Stoffe, die mindestens eine der Eigenschaften haben. Im Deutschen wird die Abkürzung "KMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)" verwendet.

Das Bild zeigt ein Gefahrenpiktogramm für Stoffe, die krebserregend, erbgutverändernd und/oder fortpflanzungsgefährdend sind. Diese werden auch als CMR-Stoffe bezeichnet.
GHS08 Gefahr oder Achtung Systemische Gesundheitsgefährdungen

Compliance

Compliance beschreibt die Einhaltung sämtlicher Regeln in einem Unternehmen. Hierbei kann es sich um interne Richtlinien oder externe Richtlinien und Verordnungen, also gesetzliche Bestimmungen handeln. 

 

Aus dem Englischen: Befolgung oder  Konformität.

CoRAP

CoRAP steht für „Community Rolling Action Plan“; auf Deutsch etwa - fortlaufender Aktionsplan der Gemeinschaft. Die CoRAP-Liste ist ein Tool, das im Rahmen der Stoffbewertungen der EU REACH-Verordnung benutzt wird. Fortlaufend bedeutet hier die jährliche Überarbeitung der bereits aufgeführten Stoffe sowie deren Zeitplanung im entsprechenden Jahr des vorherigen Plans. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat jederzeit bekannt geben, dass ein Stoff aufgenommen werden sollte, wenn er über Informationen verfügt, die nahe legen, dass der Stoff vorrangig bewertet werden sollte.

 

Zur Aufnahme von Stoffen in die Liste verwendet die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) einen risikobasierten Ansatz. Hierbei spielen untenstehende Kriterien oder die Kombination dieser eine Rolle. Aufgrund der festgelegten Kriterien ermitteln die ECHA und die Mitgliedstaaten eine Menge von Stoffen, die dann in die CoRAP-Liste aufgenommen werden.

 

Die Kriterien sind:

  • Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT)
  • endokrine Störungen
  • Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (KMR).
  • Exposition bzw. das je nach Anwendung variierende Expositions-Potenzial
  • hergestellte Gesamtmenge  

Mit der Veröffentlichung der finalen CoRAP-Liste (jährlich, in der Regel im März) beginnt eine zwölfmonatige Stoffbewertung für die Stoffe, die entscheidet, ob die Stoffe reguliert werden. Die Bewertungen werden von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

  

Regulierung heißt z.B. die Aufnahme des Stoffes in eine der folgenden Listen bzw. Anhänge: 

  • die SVHC-Kandidatenliste
  • den Anhang XIV REACH (Zulassung)
  • den Anhang XVII (Beschränkung)

Aufnahme bedeutet je nach Liste Mitteilungspflichten, Anträge auf Zulassung, Beschränkung für bestimmte Anwendungen oder gar das Verbot der Verwendung von Stoffen. 

D

DIN EN IEC 63000

Die DIN EN IEC 63000:2018 (Nachfolgenorm der DIN EN 50581:2012 (VDE 0042-12):2013:02)) beschreibt die Weitergabe von Inhaltsstoffdeklarationen innerhalb der Lieferkette.

 

Sie stellt den Stand der Technik dar. 

 

Zum Nachweis der Material Compliance – also der Erfüllung von Stoffbeschränkungen - in Bezug auf die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU. Sie kann auch zum Nachweis der Konformität zu anderen weltweiten Substanzbestimmungen Anwendung finden - z.B. REACH- und POP-Verordnung.

 

Sie erklärt, wie das Produktmerkmal „Material Compliance“ nachgewiesen werden kann; ist also so etwas wie das „Maßband“ für dieses Produktmerkmal. Sie gibt eine Übersicht über den Inhalt der notwendigen technischen Dokumentation.

 

Die Produktkonformität kann durch eine oder mehrere der nachfolgenden Möglichkeiten für Materialien, Bauteile und/oder Baugruppen innerhalb der Lieferkette nachgewiesen werden:

 

1.    Einholen einer Zulieferererklärung oder vertragliche Vereinbarungen

2.    Durchführung einer Materialdeklaration seitens des Lieferanten

3.    Durchführung von Laboruntersuchungen zum Erhalt analytischer Testergebnisse

 

Am Ende steht eine Beurteilung/Bewertung  der erhaltenen Informationen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der letzten Lieferung verfügbar zu halten.

 

Aus der folgenden Grafik lassen sich die Inhalte der DIN EN IEC 63000 im Überblick erkennen.

Inhalt der Norm DIN EN IEC 63000 (früher DIN EN 50581). Die Grafik zeigt die Schritte zur Konformität. Technische Beurteilung von Material. Vertrauenswürdigkeit Lieferant. Lieferantenerklärung und Inhalt und Gültigkeit der technischen Dokumentation.

E

ECHA

Die ECHA (engl. "European Chemicals Agency") ist die Europäische Chemikalienagentur mit Sitz in Helsinki. Sie verwaltet zahlreiche Gesetzgebungen.

 

Hierzu gehören z.B.:

REACH-Verordnung

CLP-Verordnung

BPR-Verordnung

PIC-Verordnung

POP-Verordnung

Abfallrahmenrichtlinie (WFD)

Trinkwasserrichtlinie (DWD)

Batterie-Verordnung

(Stand 10.01.2024)

 

Näheres und zum Teil sehr hilfreiche Informationen finden sich zu den jeweiligen Gesetzgebungen auf der ECHA Webseite unter dem Reiter "Gesetzgebung": Gesetzgebung - ECHA (europa.eu)

ElektroG

Das in Deutschland geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt u.a., das Elektro und Elektronik-Altgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Dies dient der Bekämpfung von illegalem Export ins Ausland, der Wiederverwendung von Rohstoffen und der Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit. Gemäß Wikipedia gab es in Deutschland im Jahr 2014 ca. 706.000 Tonnen Elektronikschrott.

 

Mit der Einführung des ElektroG3 gibt es Änderungen, die Hersteller, Händler und Verbraucher betreffen.

 

Hersteller:

Änderungen für Business to Business-Hersteller (B2B) und deren Bevollmächtigte.

 

Zusätzlich zur Registrierung bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) muss ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden. Diese neue Regelung betrifft sowohl neue als auch bereits bestehende Registrierungen.

 

Je nach Art des Gerätes muss das Konzept folgenden Inhalt haben:

  • Erklärung über eingerichtete Rückgabemöglichkeiten
  • Name und Adresse eines ggf. beauftragten Dritten
  • Zugriffsmöglichkeiten des Endnutzers auf die Rückgabemöglichkeiten 

Hersteller, die vor dem 31.12.2021 bereits registriert wurden, können auch noch nachträglich bis zum 30.06.2022 Ihr Rücknahmekonzept vorlegen. 

 

Händler müssen Verbraucher über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Darüber hinaus müssen die Verbraucher auch beim Kauf individuell über die Rückgabemöglichkeiten informiert und auch nach individuellen Wünschen befragt werden.

 

Ab dem 30.06.2022 werden auch Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG rücknahmepflichtig, wenn sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten oder auf dem Markt bereitstellen.

 

Verbraucher:

 

Entsorgen Sie Ihre Geräte bitte nicht im Hausmüll. Schadstoffe wie z.B. Quecksilber, Blei, Kadmium, Brom u.v.m. gelangen dadurch ansonsten in die Umwelt.

 

So können Sie richtig entsorgen:

 

1)      Abgabe in einer kommunalen Sammelstelle (Werkstoffhof)

2)      Abgabe im Fach- und Einzelhandel:

 

0:1-Rücknahme:

Bis zu drei Altgeräte, die nicht größer als 25 cm sind, können kostenfrei im Handel zurückgeben werden.

Egal, ob man ein neues Gerät kauft oder das Alte woanders gekauft wurde!

 

1:1-Rücknahme:

Wenn es doch größer ist - beim Kauf eines neuen Elektrogeräts kann ein Altgerät der gleichen Geräteart kostenfrei zurückgegeben werden.

 

3.) Online- und Versandhandel:

 

Online gekauft? Online-Händler müssen gewährleisten, dass deutschlandweit und in zumutbarer Entfernung eine Rückgabemöglichkeit besteht. Meistens werden hierfür Lösungen mit Paketdienstleistern oder Einzelhändlern angeboten. Schauen Sie auf deren Webseite.

 

Weitere Informationen zum ElektroG3, insbesondere auch für Hersteller von Elektrogeräten, finden Sie hier: https://www.elektrogesetz.de/themen/das-neue-elektrogesetz-elektrog3-2022/

 

ElektroStoffVerordnung

 

Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffVerordnung) ist die nationale Umsetzung der RoHS-Richtlinie in Deutschland.

 

Näheres zur Verordnung siehe RoHS Richtlinie 

 

 

Endokrine Disruptoren (ED)

 

Das Hormonsystem (Endokrines System) ist ein aus Drüsen bestehendes Netzwerk, das die Freisetzung von Hormonen und den Hormonspiegel im Körper reguliert und kontrolliert. Hormone sind unerlässliche chemische Botenstoffe, die Funktonen wie Stoffwechsel, Wachstum und Entwicklung, Schlaf und Stimmung ausführen.

 

Ist das endokrine System im Ungleichgewicht, kann es zu Erkrankungen wie z.B. Diabetes, Fettleibigkeit, Unfruchtbarkeit oder einige Krebsarten führen. Auch Geburtsfehler und Lernschwierigkeiten können verursacht werden.

 

Die Endokrinen Wirkstoffe agieren mit dem endokrinen System oder greifen in dieses ein. Dies kann durch die Nachahmung natürlicher Stoffe geschehen oder durch die Veränderung des Hormonspiegels oder der Stoffwechselprozesse, die natürlich Hormone abbauen. Wichtig ist, dass diese Wirkungen nicht notwendigerweise nachteilig sind.

 

Führt die Wechselwirkung jedoch zu unerwünschten Wirkungen, so spricht man von endokrinen Disruptoren.

 

Es gibt sowohl natürlich vorkommende endokrin aktive Substanzen (EAS), wie z.B. Phytoöstrogene in Soja oder künstlich hergestellte. Beispiele für EAS, die mitunter in Lebensmitteln nachgewiesen werden, umfassen einige Pestizide, Umweltschadstoffe wie Dioxine und PCB (Polychlorierte Biphenyle) sowie das Lebensmittel-Kontaktmaterial Bisphenol A. Auch in der Medizin werden einige EAS gezielt eingesetzt, wie z.B. in der Antibaby-Pille oder in Schilddrüsenhormon-Ersatzpräparaten. 

 

Erzeugnis

 

Gemäß Artikel 3 der REACH-Verordnung wird der Begriff Erzeugnis wie folgt definiert:

"Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt."

Beispiele: Fahrrad, Batterien, T-Shirt, Schraube

 

Es gilt weiterhin: Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis. Diese Aussage bezieht sich auf komplexe Erzeugnisse, wie z.B. ein unlackierter Fahrradrahmen; dieser wird aus mehreren Stahlrohren gebildet, die zusammengeschweißt werden. Hier ist das Stahlrohr ein Einzelerzeugnis. 

F

G

Gemisch

Gemäß Artikel 3 der REACH-Verordnung wird der Begriff Gemisch wie folgt definiert:

"Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen."

Gemäß der EU-Chemikaliengesetzgebung werden Gemische nicht als Stoffe betrachtet.

Beispiele: Shampoo, Seife, Reinigungsmittel, Farben

H

Hongkong Convention (HKC)

Im Mai 2009 wurde die Hongkong-Konvention von den Mitgliedstaaten der International Maritime Organization (IMO) verabschiedet. Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung für weltweite Verbesserungen für umweltfreundliches Recycling von Schiffen und für die Arbeitsbedingungen in den Abwrackwerften bzw. -betrieben. Es soll sicherstellen, dass Schiffe, die nach dem Ende ihrer Betriebsdauer recycelt werden, kein unnötiges Risiko für die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder für die Umwelt darstellen. Schiffe, die zum Recycling geschickt werden sollen, müssen ein Inventar gefährlicher Materialien mitführen, das für jedes Schiff spezifisch ist.

 

Ein Anhang zum Übereinkommen enthält eine Liste gefährlicher Materialien, deren Einbau oder Verwendung in Werften, Schiffsreparaturwerften und Schiffen der Vertragsparteien des Übereinkommens verboten oder eingeschränkt ist. Schiffe müssen eine Erstbesichtigung durchführen, um das Inventar gefährlicher Materialien zu überprüfen, während der Lebensdauer des Schiffes Erneuerungsbesichtigungen durchführen und vor dem Recycling eine Abschlussbesichtigung durchführen.

 

Auch Schiffsrecyclingwerften müssen sich an die Vereinbarungen halten.

I 

IEC 63000


J

K

Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe

Auf der Kandidatenliste (auch SVHC-Liste genannt) werden Stoffe geführt, die für eine Zulassung - also für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH Verordnung - in Frage kommen.

 

Gemäß Artikel 57 der REACH Verordnung können folgende Stoffe in den Anhang XIV aufgenommen werden:

 

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklasse

 

a) Karzinogenität der Kategorie 1A oder 1B;

b) Keimzellenmutagenität der Kategorie 1A oder 1B;

c) Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B;

 

gemäß CLP Verordnung erfüllen.

 

Stoffe, die nach den Kriterien des Anhangs XIII der REACH Verordnung

 

d) persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) sind;

e) sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) sind;

 

Stoffe, wie

f) etwa solche mit endokrinen Eigenschaften oder solche mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die die Kriterien der Buchstaben d oder e nicht erfüllen, aber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind, wie diejenigen anderer in den Buchstaben a bis e aufgeführter Stoffe, und die im Einzelfall gemäß dem Verfahren des Artikels 59 der REACH Verordnung ermittelt werden.

Konfliktmineralien

VERORDNUNG (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten.

 

Im englischsprachigen Umfeld spricht man auch kurz von den 3TG --> Tungsten, Tantalum, Tin and Gold.  Einige der in der Verordnung genannten Regelungen sind erst ab dem 01.01.2021 in Kraft getreten, insbesondere die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Diese Verordnung ist die Reaktion der EU auf den 2012 in der USA in Kraft getretenen Dodd-Frank-Act, bei denen alle börsennotierten Unternehmen betroffen sind und offenlegen müssen, ob ihre Produkte 3TG aus festgelegten Konfliktregionen enthalten.

 

Artikel 1 der EU Verordnung (Gegenstand und Anwendungsbereich) sagt im 1. Absatz:

"Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (im Folgenden „Unionssystem“) geschaffen mit dem Ziel, die Möglichkeiten für bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte zum Handel mit Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erzen und Gold  einzuschränken. Diese Verordnung zielt darauf ab, für Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien zu sorgen, die Rohstoffe aus Konflikt- und Hochrisikogebieten beziehen.“

 

Die Verordnung hat den Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten zu verhindern. Es hat sich gezeigt, dass die Erträge aus dem illegalen Abbau von Konfliktmineralien den Ausbruch solcher Konflikte anheizen. Generell werden in der Verordnung die Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette festgelegt.

 

👉 Anhang I der Verordnung enthält Mengenschwellen für die betroffenen Mineralien oder Metalle, unterhalb derer keine Pflichten entstehen. Auch Halbzeuge wie Drähte oder Stäbe werden hier erfasst.

 

👉 Anhang II enthält ein Muster für den Inhalt der weltweiten Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien.

 

Pflichten: 

Wer die betreffenden Rohstoffe oberhalb der Mengenschwelle in die EU einführt (Upstream-Industrie) ist verpflichtet, ein Managementsystem einzuführen und eine genau definierte Dokumentation einzuhalten. Für die Industrie, die weiterverarbeitet (Downstream-Industrie), sind keine verbindlichen Regelungen vorgesehen. Jedoch wird diese zu einer freiwilligen Einhaltung der Sorgfaltspflicht aufgefordert. 

L

Lieferkette

In der Grafik wird vereinfacht am Beispiel der REACH-Verordnung gezeigt, welche Akteure einer Lieferkette angehören können. Je komplexer das Produkt ist, desto mehr Akteure können in seiner Herstellung involviert sein.

Unter der "Lieferkette" oder engl. "Supply Chain" versteht man ein Netzwerk von Akteuren, die alle an dem Zustandekommen von zum Teil sehr komplexen Produkten beteiligt sind. Sie reicht in der Regel vom Rohstofflieferanten bis zum Endkunden, dem Verbraucher.

 

Das im Januar 2023 in Kraft tretende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) definiert als Lieferkette im §2 Abs. 5 "alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden". 

 

Oben dargestellt ist als einfaches Beispiel eine Lieferkette mit den unter REACH definierten Rollen der Akteure. In diesem Bild gibt es neben den Rohstofflieferanten, Herstellern von Stoffen oder Gemischen, nachgeschalteten Anwendern, Händlern und Importeuren auch noch den sogenannten Alleinvertreter, der in der Lieferkette die Aufgaben und Pflichten eines Importeurs unter REACH übernehmen kann. Hierbei können von einem einzelnen Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig eingenommen werden.

 

Je komplexer das Produkt wird, desto mehr Akteure können bei der Herstellung eines Produktes beteiligt sein. Dieses Netzwerk kann sich über die gesamte Welt spannen.

M

Marktüberwachung

 

Damit gefährliche Produkte nicht zufällig sondern systematisch auffallen, gibt es die staatliche Marktüberwachung. Diese Einrichtung existiert in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

 

In Baden-Württemberg ist die Marktüberwachung am Regierungspräsidium Tübingen zuständig. Sie kontrolliert stichprobenartig Hersteller, Händler und Importeure bei der Einfuhr und beim Verkauf von Produkten des Non-Food Sektors. Zu den Zuständigkeitsbereichen gehört auch die Chemikaliensicherheit.

 

Ziel der Marktüberwachung ist es die Bürgerinnen und Bürger vor unsicheren Produkten zu schützen. Auch stärkt sie den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und verbessert dadurch die  Wettbewerbsfähigkeit aller Wirtschaftsakteure.

 

Akteure, die an der Sicherheit ihrer Produkte sparen, werden sanktioniert.

 

Das Aufgabenspektrum der Marktüberwachung wird in Deutschland in erster Linie vom Marktüberwachungsgesetz (MüG) eindeutig definiert: 

  • Kontrolle und Überwachung der auf dem Markt bereitgestellten Produkte im Hinblick auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften
  • Unterrichtung der Öffentlichkeit, der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission über das Vorkommen gefährlicher Produkte
  • Einleitung von Maßnahmen zur Herstellung der Konformität im Falle des Verstoßes gegen die Rechtvorschriften, zum Beispiel Sanktionierung der Verantwortlichen (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder gegebenenfalls Fulfilment-Dienstleister)
  • Kooperation mit allen involvierten Wirtschaftsakteuren, um das Bereitstellen nicht konformer Produkte präventiv zu verhindern.

 

Material Compliance (MC)

Compliance beschreibt die Einhaltung sämtlicher interner oder externer Regeln (Richtlinien, Verordnungen, ...) in einem Unternehmen. Bei der Material Compliance geht es um den konformen Umgang und die Verwendung von verschiedenen Substanzen und/oder Werkstoffen in Produkten. D.h. die Material Compliance ist damit auch ein Teil der Produkt Compliance oder Produktkonformität. Sie dient zum überwiegenden Teil dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt. 

 

Zur Material Compliance zählen alle Regelwerke, die sich mit der Einhaltung von geltenden Stoffbeschränkungen beschäftigen. Hierzu zählen z.B. REACH, RoHS, POP, Konfliktmineralien, PIC, und viele mehr.

 

 

Materialdeklaration (Inhaltstoffdeklaration)

Gemäß Artikel 33 der REACH-Verordnung ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) über 0,1 Massenprozent enthält, dazu verpflichtet, seinen Kunden hierüber zu unterrichten. Er muss mindestens den Namen des Stoffes angeben. Die DIN EN IEC63000 beschreibt die Weitergabe von Inhaltstoffdeklarationen innerhalb der Lieferkette.

 

Die REACH-Verordnung selbst gibt keine Auskunft darüber, wie die Informationen weiterzugeben sind. 

 

 

 

N

 

O

 

P

 

PIC-Verordnung

 

PIC steht als Abkürzung für vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (engl. Prior Informed Consent). Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien trat am 1. März 2014 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) für die mit der neuen Verordnung verbundenen administrativen und technischen Aufgaben zuständig.

 

Die Verordnung dient der Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens (Rotterdam Convention). Sie hat zum Ziel die gemeinsame Verantwortung und die gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien zu fördern. Dies dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Des weiteren leistet sie einen Beitrag zur umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien. 

 

Entwicklungsländern werden Informationen darüber zur Verfügung gestellt, wie gefährliche Chemikalien

  • sicher gelagert
  • transportiert
  • verwendet und
  • entsorgt

werden können.

 

Vorgehen:

 

Exportländer müssen die Importländer informieren, wenn sie gefährliche Chemikalien dort einführen wollen. Das Empfängerland muss der Einfuhr zustimmen. Daher auch der Name "Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung".

 

Die Verordnung selbst hat zwei, die regulierten Chemikalien betreffende Anhänge:

 

👉  Anhang I gliedert sich in 3 Teile, die immer schärfer werdende Regeln für Notifikationen enthalten.

 

👉  Anhang V enthält verbotene Chemikalien, die gar nicht ausgeführt werden dürfen.

 

Die Chemikalien (Stoffe und Gemische) werden in vier verschiedene Kategorien eingeteilt:

  1. Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute
  2. Industriechemikalien zur Verwendung durch Verbraucher
  3. Als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide
  4. Sonstige Pestizide wie Biozid-Produkte

 

Die Liste der betroffenen Chemikalien wird in der Regel von der ECHA in einem jährlichen Rhythmus ergänzt. Die gelisteten Chemikalien können mittels Such- und Filterfunktionen hier eingesehen werden.

 

 

POP-Verordnung

POP steht als Abkürzung für persistente organische Schadstoffe (engl.: Persistent Organic Pollutants). Die Verordnung (EU) 2019/1021, oder auch EU-POP-Verordnung, verbietet bzw. schränkt die Herstellung und die Verwendung von persistenten organischen Schadstoffen in der Europäischen Union stark ein. Bei diesen Schadstoffen handelt es sich um solche, die in der Umwelt nur sehr langsam abgebaut werden. Sie verschmutzen die Luft, den Boden und das Wasser und können in die Nahrungskette gelangen.

 

Die Listen der Substanzen, die unter diese Verordnung fallen werden in regelmäßigen Abständen erweitert. Listen der Stoffe, befinden sich in den Anhängen der Verordnung. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I oder II der POPs aufgeführt sind, ist verboten oder streng eingeschränkt (es gelten einige Ausnahmen).

 

"Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert und verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungskette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt" - so der Gesetzestext.

 

Auch geht es um die Freisetzungen solcher Schadstoffe und den Umgang bzw. die Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

 

Die Stoffe kommen unter anderem in Pestiziden oder Flammschutzmitteln aber auch in oberflächenaktiven Substanzen, wie sie bei der Herstellung von Textilien eingesetzt werden, vor.

Beispiele: DDT, Lindan, Dioxine und Furane sowie PCB's. 

 

Ursprünglich - als erster Ansatz - wurden 2001 mit dem Stockholmer Übereinkommen zwölf Stoffe und Stoffgruppen, die als "Dreckiges Dutzend" bezeichnet wurden, eingeschränkt oder verboten. Diese Verordnung (Vorgänger war die (EG) Nr. 850/2004) stellt die europäische Umsetzung des damaligen Übereinkommens dar.

 

Weitere Informationen finden sich auf der Seite der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA). Die ECHA ist die für diese Verordnung zuständige Behörde.

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REACH-Verordnung

REACH steht als Abkürzung für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (engl.: . Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Die REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung. Sie wurde erlassen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken, die durch Chemikalien entstehen können, zu verbessern. Zugleich soll sie auch die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU erhöhen. 

 

Grundsätzlich gilt REACH für alle Stoffe, also nicht nur die, die in industriellen Prozessen verwendet werden. Auch alltägliche Stoffe zählen hinzu, wie sie z.B. in Reinigungsmitteln, Farben, Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten enthalten sind.

 

D.h. REACH betrifft fast alle Unternehmen in der gesamten EU, Norwegen, Island und Liechtenstein; ob Hersteller, Importeure, Händler oder Anwender.

 

Gegenüber früher geltenden Bestimmungen haben sich mit der Einführung der REACH-Verordnung Änderungen ergeben:

  • Statt, wie in der Vergangenheit praktiziert, ist nicht mehr der Betroffene oder der Staat in der Pflicht, die Gefährlichkeit von Chemikalien nachzuweisen, sondern die Verantwortung für die sichere Herstellung und den Gebrauch wird in die Hände der Industrie gelegt.
  • „Alte“ wie neue Chemikalien müssen registriert und in den hierfür erforderlichen Dossiers grundlegend beschrieben werden.
  • Die so entstehenden Dossiers werden von der ECHA und den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedsstaaten evaluiert.
  • Eine angemessene Untersuchung der Gefahren bei gleichzeitiger Minimierung von Tierversuchen und Kosten wird angestrebt. Registranden für gleiche Chemikalien werden dazu aufgefordert sich die Aufwände für die Erstellung der Dossiers zu teilen.
  • Die Harmonisierung der vorgeschriebenen Versuche führt zu Ergebnissen, die man miteinander vergleichen kann.
  • Die Autorisierung führt dazu, dass besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) Beschränkungen unterworfen oder gar vollständig verboten werden. Es wird dazu gedrängt diese Stoffe zu substituieren.

Ausführliche Informationen zur REACH-Verordnung finden sich auf der Internetseite der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA). Die ECHA ist die für diese Verordnung zuständige Behörde. Besonders möchte ich hier auch die unter dem Reiter "Hilfe" verlinkten "Leitlinien zu REACH" empfehlen. Diese helfen Ihnen, wenn es z.B. darum geht, zu beurteilen, welche Pflichten Sie in Bezug auf die REACH-Verordnung zu erfüllen haben.

RoHS Richtlinie

Die RoHS (Restriction of Hazardous Substanes) Richtlinie 2011/65/EU wird in Deutschland seit dem 09.05.2013 durch die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) eins zu eins umgesetzt. Daher spricht man immer und überall nur von RoHS. 

 

Elektro- und Elektronikgeräte sind solche, die von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern durchflossen werden oder diese erzeugen (maximal 1.000 Volt Wechsel- oder 1.500 Volt Gleichstrom).

 

Der Anwendungsbereich für die Verordnung umfasst 11 Kategorien. Diese sind im Anhang I der Richtlinie aufgeführt: 

 

1   Haushaltsgroßgeräte, 

2   Haushaltskleingeräte, 

3   Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 

4   Geräte der Unterhaltungselektronik, 

5   Beleuchtungskörper, 

6   elektrische und elektronische Werkzeuge, 

7   Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 

8   medizinische Geräte, 

9   Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in 

    der Industrie, 

10 automatische Ausgabegeräte, 

11 sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.

  

Die Stoffe, deren Verwendung in den obigen Geräten beschränkt ist, sind im Anhang II gelistet:

  

Bis 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:

  

a) Blei,

b) Quecksilber, 

c) sechswertiges Chrom, 

d) polybromiertes Biphenyl (PBB), 

e) polybromierte Diphenylether (PBDE), 

f) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), 

g) Butylbenzylphthalat (BBP), 

h) Dibutylphthalat (DBP) oder 

i) Diisobutylphthalat (DIBP) oder 

 

Bis 0,01 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff: 

 

j) Cadmium 

 

Des Weiteren dürfen die Elektro- und Elektronikgeräte durch den Hersteller, einen Bevollmächtigten oder dem Importeur nur in Verkehr gebracht werden, wenn die dafür vorgesehene Dokumentation eingehalten wird. Hierzu ist die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens notwendig. An dessen Ende steht die Anbringung des CE-Kennzeichens auf dem Produkt.

 

Als Vertreiber reicht es aus, die Vollständigkeit der Dokumentation des Gerätes zu prüfen.

 

Es ist zu beachten, dass für viele der oben dargestellten Kategorien befristete Ausnahmen bestehen, die den Einsatz der beschränkten Stoffe für bestimmte Anwendungen weiterhin erlauben. Hierfür bedarf es jedoch einer entsprechenden Zulassung. Die Liste der Ausnahmen, deren Anwendungsbereich und die Gültigkeitsdaten finden sich in Anhang III der RoHS Richtlinie.

 

Die wohl bekanntesten und am meisten verwendeten Ausnahmen sind die von Blei in Legierungen:

 

6a

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei.

6b

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei.

6c

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei.

 

Abhängig von der Gerätekategorie sind einige Gültigkeitsdaten bereits abgelaufen, andere laufen noch bis 21. Juli 2024. Allerdings dürfen die Ausnahmen noch solange in Anspruch genommen werden, bis die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob oder ob nicht bereits gestellte Anträge auf Verlängerung genehmigt werden.

 

Nach dieser Entscheidung gibt es noch eine 12-18 monatige Übergangsfrist (Start ab Datum der Entscheidung), falls eine Verlängerung abgelehnt wird (Artikel 5 Absatz (6)).

 

S

Schiffsrecycling Verordnung

Die Verordnung (EU) 1257/2013 hat zum Zweck, die Vermeidung, Verminderung, Minimierung und - sofern möglich - Eliminierung von Unfällen, Verletzungen und anderen nachteiligen Auswirkungen des Recyclings von Schiffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Sie hat auch zum Zweck "während des gesamten Lebenszyklus eines Schiffes die Sicherheit, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Meeresumwelt der Union zu verbessern, damit insbesondere gewährleistet wird, dass gefährliche Abfälle, die beim Schiffsrecycling anfallen, umweltgerecht behandelt werden." 

 

Seit Januar 2019 dürfen Schiffe nur noch in dafür vorgesehenen Anlagen abgewrackt werden, die bestimmte Sicherheits- und Umweltanforderungen erfüllen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Schiffe einfach am Strand abgesetzt und dort ohne Sicherheitsstandards auseinandergenommen werden. Hierdurch kämen einheimische Arbeiter*innen und die Umwelt mit giftigen Stoffen in Kontakt.

 

Gemäß Artikel 4 "Gefahrstoffkontrolle" ist der Einbau oder die Verwendung der in Anhang I genannten Gefahrstoffe auf Schiffen verboten oder eingeschränkt. Hierbei handelt es sich um folgende:

  • Asbest,
  • Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen,
  • Polychlorierte Biphenyle (PCB),
  • Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) und
  • bestimmte Bewuschsschutzanstriche und -systeme.

 

Des Weiteren wird im Artikel 5 "Gefahrstoffinventar" festgehalten, das jedes neue Schiff ein solches Inventar mitführen muss, das mindestens Gefahrstoffe enthalten muss, die im Anhang II aufgeführt sind. Dies sind folgende:

  1. Alle in Anhang I aufgeführten Gefahrstoffe
  2. Cadmium und Cadmiumverbindungen
  3. Sechswertiges Chrom und Chrom(VI)-Verbindungen
  4. Blei und Bleiverbindungen
  5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  6. Polybromierte Biphenyle (PBB)
  7. Polybromierte Diphenylether (PBDE)
  8. Polychlorierte Naphthalene (> 3 Chloratome)
  9. Radioaktive Stoffe
  10. Bestimmte kurzkettige Chlorparaffine (C10-C13-Chloralkane)
  11. Bromierte Flammschutzmittel (HBCDD)

SCIP

SCIP steht für Substances of Concern in Products - also besorgniserregende Substanzen in Produkten - und ist eine Datenbank. 

 

Seit dem 14. September 2021 kann jeder auf die öffentliche SCIP Datenbank der EU zugreifen. Der Zugriff kann über die Homepage der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) erfolgen: https://echa.europa.eu/de/scip-database. Hier findet man auch näheres zur Definition der „besorgniserregenden Stoffe“ und weitere Infos.

 

Unternehmen, die Artikel mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHCs) auf der Kandidatenliste in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent (w/w) auf den EU-Markt liefern, müssen ab dem 5. Januar 2021 Informationen zu diesen Artikeln an die ECHA übermitteln. Die SCIP-Datenbank stellt sicher, dass die Informationen zu Artikeln, die Stoffe auf der Kandidatenliste enthalten, während des gesamten Lebenszyklus von Produkten und Materialien verfügbar sind, einschließlich in der Abfallphase. Die Informationen in der Datenbank werden dann Abfallbetreibern und Verbrauchern zur Verfügung gestellt.

 

Die Datenbank kann also als Informationsquelle für Abfallentsorgungsunternehmen und Verbraucher genutzt werden. Der Verbraucher kann besser Kaufentscheidungen treffen; die Recyclingwirtschaft die Wiederverwendung von Artikeln erhöhen und das Recycling selbst weiterentwickeln. Zweck ist die Erhöhung der Transparenz von gefährlichen Substanzen in Produkten. 

 

In der Begründung, warum diese Datenbank eingerichtet wurde, heißt es in der Richtlinie (EU) 2018/851 (38):

..."Daher müssen … Maßnahmen gefördert werden, durch die der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch recycelten Materialien, verringert wird, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besonders besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. …“ 

Stoff

Gemäß Artikel 3 der REACH-Verordnung wird der Begriff Stoff wie folgt definiert:

"Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließ­lich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können."

Beispiele: Metalle, Lösungen, Kraftstoffe

SVHC

SVHC steht für Substances of very high concern.

 

Darunter versteht man Stoffe/Substanzen denen man mindestens eine der folgenden Gefahreneigenschaft zuweisen kann:

 

  • KMR karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch
  • PTB persistent, toxisch und bioakkumulierbar
  • vPvB sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar
  • hormonell wirksam (endocrine disrupters)
  • Stoffe, die ebenso besorgniserregend wie KMR- oder PTB-/vPvB Stoffe sind

 

und

 

die auf die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe der ECHA (Europäischen Chemikalien Agentur) aufgenommen wurden.

T

U

Umweltbundesamt (UBA)

Das Umweltbundesamt wurde 1974 gegründet und ist seither Deutschlands zentrale Umweltbehörde. Im November 2022 zählt das UBA 1700 Mitarbeiter an 15 Standorten, davon sieben Messstellen des eigenen Luftmessnetztes. 

 

Aus dem „Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes“ heisst es: „Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.“…

 

Zu den Aufgaben des UBA gehören u.a. folgende:

 

Wissenschaftliche Untersuchungen und Datenerhebung über den Zustand der Umwelt durchführen. Die sich daraus ergebenden Resultate der Bundesregierung – Bundesumweltministerium – zur Verfügung stellen und die Politik beraten.

 

Neben der Erledigung von Verwaltungsaufgaben gehört auch der Vollzug der Umweltgesetze und die Information von Bürgerinnen und Bürgern bezüglich Fragen des Umweltschutzes in den Arbeitsbereich des UBA.

 

Das UBA ist u.a. auch die Anlaufstelle für das Basler- und das Stockholmer Übereinkommen. Für letzteres bestehen regelmäßige nationale Berichtspflichten nach Artikel 13 der EU POP-Verordnung, die das Stockholmer Übereinkommen sowie das POP-Protokoll umsetzt. Zuständige Behörde für die EU POP-Verordnung wiederum ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA).

 

Das UBA prüft Umweltwirkungen von Bioziden. Ohne das Einvernehmen des UBA können Biozidprodukte in Deutschland nicht zugelassen werden.  

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WEEE

Die WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (englisch: waste of electrical and electronic equipment)  über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurde geschaffen, um ausgediente Elektro- und Elektronik-Geräte von Verbrauchern einzusammeln. Gleichzeitig soll deren Anteil am Hausmüll reduziert werden und die enthaltenen Rohstoffe fachgerecht eingesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden. In Deutschland wurde sie durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG3) umgesetzt. 

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