Die Verordnung dient dem Schutz der Meere und der Umwelt. Informationen der Bundesregierung zur Folge werden z.B. stündlich ca. 320.000 Einweg-Becher in Deutschland verbraucht. Insgesamt wurden im Jahr 2017 6,15 Millionen Tonnen Kunststoffabfälle festgestellt.
Betroffene Einwegkunststoffprodukte:
Wattestäbchen (außer medizinische Anwendungen)
Besteck (Gabel, Messer, Löffel und Essstäbchen)
Geschirr (Teller, Schalen)
Trinkhalme (Strohhalme)
Rührstäbchen
Luftballonstäbe aus Kunststoff (außer wenn für gewerbliche Zwecke genutzt)
ToGo Lebensmittelbehälter und Getränkebecher
Styroporverpackungen (expandiertes Polystyrol) für warme Speisen & Getränke
Produkte aus oxo-abbaubarem* Kunststoff
*bei oxo-abbaubarem Kunststoffen (nicht verwechseln mit biologisch-abbaubar!) handelt es sich um Produkte, denen Zusatzstoffe, wie z.B. Metallionen beigefügt werden, damit ein Kettenabbau ausgelöst wird. Hierdurch entstehen kleine, mit dem bloßen Auge nicht wahrnehmbare, Fragmente, die in der Umwelt verbleiben (Mikroplastik).
Da Kunststoffe nicht als Gefahrstoffe gelten, gab es daher auch kein Gesetz zur Einschränkung der Verwendung. In Kunststoffen enthaltene Substanzen unterliegen teilweise der REACH-Verordnung, die die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkungen regelt. Verpackungen betreffend gilt das Verpackungsgesetz (VerpG).
Weitere geplante Änderungen in diesem Zusammenhang:
Ab 2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an Ihre Kunden ausgeben
Ab 2022 soll die Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff gelten
Ab 2023 müssen Caterer, Lieferdienste und Restaurants Mehrwegbehälter als Alternative anbieten
Ab 2024 gilt dies auch für Plastikflaschen mit Milchgetränkten
Ab 2025 müssen PET-Einweg-Getränkeflaschen mind. 25 % Recycling-Plastik (Rezyklat) enthalten
Ab 2030 müssen sämtliche Plastikflaschen mindestens zu 30 % aus recyceltem Material bestehen.
Weitere Informationen zum Thema Material Compliance | Product Compliance