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Elektrogesetz 3 (ElektroG) ab 01.01.2022 in Kraft

Kennzeichnung: Symbol des durchgestrichenen Mülleimers. Elektro- und Elektronikgeräte müssen mit diesem Symbol versehen werden. Daneben ist ein mit Elektrogeräten gefüllter Papierkorb zu sehen. Darf so lt. ElektroG nicht entsorgt werden.

Das in Deutschland geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt u.a., das Elektro und Elektronik-Altgeräte nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Dies dient der Bekämpfung von illegalem Export ins Ausland, der Wiederverwendung von Rohstoffen und der Reduzierung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit. Gemäß Wikipedia gab es in Deutschland im Jahr 2014 ca. 706.000 Tonnen Elektronikschrott.

 

Es gibt Änderungen, die Hersteller, Händler und Verbraucher betreffen.

 

Hersteller:

Durch das neue ElektroG ändern sich die Anforderungen für Business to Business-Hersteller (B2B) und deren Bevollmächtigte.

 

Bisher mussten die Elektrogeräte bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) lediglich über eine entsprechende Eingabemaske registriert werden. Jetzt muss zusätzlich ein Rücknahmekonzept vorgelegt werden. Diese neue Regelung betrifft sowohl neue als auch bereits bestehende Registrierungen.

 

Je nach Art des Gerätes muss das Rücknahmekonzept folgendes enthalten:

 

·         Erklärung über eingerichtete Rückgabemöglichkeiten

·         Name und Adresse eines ggf. beauftragten Dritten

·         Zugriffsmöglichkeiten des Endnutzers auf die Rückgabemöglichkeiten

 

Hersteller, die vor dem 31.12.2021 bereits registriert wurden, können auch noch nachträglich bis zum 30.06.2022 Ihr Rücknahmekonzept vorlegen. 

 

Die Händler müssen die Verbraucher über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Darüber hinaus müssen die Verbraucher auch beim Kauf individuell über die Rückgabemöglichkeiten informiert und auch nach individuellen Wünschen befragt werden.

 

Ab dem 30.06.2022 werden auch Lebensmittelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm nach § 17 Abs. 1, 2 ElektroG rücknahmepflichtig, wenn sie mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten oder auf dem Markt bereitstellen.

 

Verbraucher:

 

Entsorgen Sie Ihre Geräte bitte nicht im Hausmüll.

Schadstoffe wie z.B. Quecksilber, Blei, Kadmium, Brom u.v.m. gelangen dadurch ansonsten in die Umwelt.

 

So können Sie richtig entsorgen:

 

1)      Abgabe in einer kommunalen Sammelstelle (Werkstoffhof)

 

2)      Abgabe im Fach- und Einzelhandel:

 

0:1-Rücknahme:

Bis zu drei Altgeräte, die nicht größer als 25 cm sind, können kostenfrei im Handel zurückgeben werden.

Egal, ob man ein neues Gerät kauft oder das Alte woanders gekauft wurde!

 

1:1-Rücknahme:

Wenn es doch größer ist - beim Kauf eines neuen Elektrogeräts kann ein Altgerät der gleichen Geräteart kostenfrei zurückgegeben werden.

 

3.) Online- und Versandhandel:

 

Online gekauft? Online-Händler müssen gewährleisten, dass deutschlandweit und in zumutbarer Entfernung eine Rückgabemöglichkeit besteht. Meistens werden hierfür Lösungen mit Paketdienstleistern oder Einzelhändlern angeboten. Schauen Sie auf deren Webseite.

 

Weitere Informationen zum ElektroG3, insbesondere auch für Hersteller von Elektrogeräten, finden Sie hier: https://www.elektrogesetz.de/themen/das-neue-elektrogesetz-elektrog3-2022/


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