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Gerichtsurteil Titandioxid: Frankreich legt Widerspruch ein

Dargestellt sind verschiedene Verwendungen von Titandioxid. In Lebensmittel wird der Inhaltsstoff als E171, In Kosmetika als CI 77891 und in Farben mit PW6 abgekürzt.
© diverse - siehe Bildinschriften

 

Mit Urteil vom 23.11.2022 hatte der Europäische Gerichtshof die Titandioxid Einstufung für nichtig erklärt. Gegen dieses Urteil hat Frankreich am 08.02.2023 Widerspruch eingelegt. Damit bleibt die harmonisierte Einstufung von Titandioxidpartikeln bestehen, und zwar, wenn es in folgender Form vorliegt:

 

Chemische Bezeichnung: Titanium dioxide

(in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 µm)

CAS Nr. 13463-67-7

EG Nr. 236-675-5

 

Zum Hintergrund hier noch einmal Auszüge aus den Informationen des MAP-Dethlefsen-Newsletters vom 07.12.2022:

 

Für die Pulverform lässt sich aus der Übersetzung des „Guide on classification and labelling of titanium dioxide“ der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) vom September 2021, Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) folgendes entnehmen:

 

„Die Einstufung von bestimmten Formen von Titandioxid (TiO2) wurde am 18.02.2020 als vermutlich krebserzeugend beim Einatmen veröffentlicht. Es wurde die Gefahrenkategorie Carc. 2 mit dem Gefahrenhinweis H351 (Einatmen) „Kann vermutlich Krebs erzeugen (Einatmen)“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission (14. Anpassung an den technischen Fortschritt, ATP) zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vergeben.

Zusätzlich wurden Festlegungen für die Einstufung von Gemischen und Regelungen zur Kennzeichnung bestimmter titandioxidhaltiger Gemische mit EU spezifischen EUH-Sätzen getroffen.

Die Regelungen gelten nach Ablauf einer achtzehnmonatigen Übergangsfrist ab dem 01.10.2021.“

 

Aus der Zusammenfassung des Urteils vom 23.11.2022 lässt sich folgendes entnehmen:

 

Die Einstufung wurde nun vom Europäischen Gericht (EuG) für nichtig erklärt, da es sich offensichtlich um einen Beurteilungsfehler handle.

 

Erstens habe der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) einen falschen Dichtewert zur Beurteilung der Lungenüberlastung heran und kam damit zu einem falschen Schluss.

 

Zweitens dürfe sich eine solche Einstufung nur auf einen Stoff beziehen, der die intrinsische Eigenschaft hat Krebs zu erzeugen. In der Stellungnahme des RAC werde diese aber als „nicht intrinsisch im klassischen Sinn“ eingestuft. Hier bestünde die Gefahr der Karzinogenität nur in Verbindung mit bestimmten lungengängigen Partikeln (bestimmter Aggregatzustand, Form, Größe und Menge).

 

Es gäbe Beispiele für Einstufungen anderer Stoffe, die herangezogen wurden, diese entsprächen aber nicht dem vorliegenden Fall, weil für deren Einstufung bestimmte, den anderen Stoffen zu eigenen Eigenschaften, ausschlaggebend waren.

 

Die Einstufung wurde für nichtig erklärt, das Verbot der Verwendung in Nahrungsmitteln bleibt davon jedoch unberührt.

 

Durch den jetzigen Widerspruch gilt erneut die harmonische Einstufung von Titandioxidpartikeln.

 

Beispiele für Verwendungen:

 

Weißes Farbpigment

Trägerstoff für andere Farbpigmente

Helle, glatte oder glänzende Überzüge

Macht Lebensmittel knackiger, glänzender und frischer aussehend

Mineralischer Lichtschutzfaktor in Sonnencreme

 

Produkte:

Farben, Lacke, Papier und Kunststoffe

UV-Filter, Kosmetika, Medikamente, Zahnpasta

Als Lebensmittelzusatz u.a. Süßigkeiten oder Mozzarella in der EU seit August 2022  verboten

u.v.m.

 

Abkürzungen:

Lebensmittel – E171

Kosmetika - CI 77891

Farben – PW6 für Pigment White 6 


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