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Genehmigung Biozidwirkstoff ADBAC

Am 24.03.2023 hat die EU Kommission die Genehmigung des Wirkstoffs ADBAC in der Produktart 1 veröffentlicht. Für Biozidprodukte, die in der genannten Produktart diesen Wirkstoff enthalten, müssen bis zum 01.07.2024 Zulassungsanträge gestellt werden.

 

Die Genehmigung kann eingesehen werden in:

Durchführungsverordnung (EU) 2023/680 DER KOMMISSION vom 23. März 2023 zur Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-C16)) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 1 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

Aus dieser geht hervor, dass die Zulassung von Biozidprodukten mit diesem Wirkstoff an folgende Bedingungen geknüpft ist:

 

„Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden“

 

Zum Wirkstoff (Angaben von der ECHA-Homepage):

 

Alkyl (C12-16) dimethylbenzyl ammonium chloride (ADBAC/BKC (C12-16))

CAS-Nr.: 68424-85-1

EG-Nr.: 270-325-2

 

Wirkstoff in Biozidprodukten

Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel

Produktart 1: Menschliche Hygiene

 

Bsp. für Funktionen dieses Inhaltstoffes in kosmetischen Mitteln:

 

Antimikrobiell (Hemmt Wachstum von Mikroorganismen (z.B. Bakterien und Pilze)

Antistatisch (Verringert elektrostatische Aufladungen (z.B. Haare)

Desodorierend (Verringert od. maskiert unangenehmen Körpergeruch)

Konservierend (Schütz Produkte vor mikrobiellem Verderb)

Dispergierend (Tensid, Erleichtert Verteilung von Feststoffen in Flüssigkeiten)