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Endokrine Disruptoren als Gefahrenklasse in CLP-Verordnung aufgenommen

Der Hormonhaushalt wird als Endokrines System bezeichnet. Substanzen, die dieses stören, werden als Endokrine Disruptoren bezeichnet. Diese werden nun als Gefahrenklasse mit in der CLP-Verordnung (EG) Nr.  1272/2008 aufgenommen.
© MAP-Dethlefsen

Die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 (veröffentlicht am 31.03.2023) tritt am 20.04.2023 in Kraft, mit ihr werden neue Gefahrenklassen eingeführt.

 

Neben den endokrinen werden auch PBT und vPvB-Stoffe eingeführt. Zusätzlich sollen über die Entwicklung der PMT- und vPvM-Gefahrenklassen Stoffe eingestuft werden, die sich zwar nicht in der Umwelt anreichern, jedoch so mobil in Böden sind, dass sie in das Trinkwasser gelangen können.

 

Was sind das für Abkürzungen? 

 

PBT – persistent, bioakkumulativ und toxisch

vPvB –sehr (very) persistent, sehr (very) bioakkumulierend 

PMT – persistent und mobil in aquatischer Umwelt 

vPvM – sehr (very) persistent, sehr (very) mobil

 

Auf der Webseite der efsa (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) ist zu lesen: „Endokrin aktive Substanzen (EAS) sind Stoffe, die auf die normale Hormonaktivität Einfluss nehmen oder sie stören können. Führt dies zu Beeinträchtigungen, werden sie als endokrine Disruptoren (ED) bezeichnet.“…

 

Das endokrine System (Hormonsystem) ist für die Gesundheit von Mensch und Tier wichtig, da es die Hormonausschüttung steuert und reguliert.

 

Ab dem 01.05.2025 müssen Stoffe und ab dem 01.05.2026 Gemische in die neuen Gefahrenklassen eingestuft werden. Für vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Stoffe/Gemische gelten Übergangsfristen.

 

Rückblick zur CLP-Verordnung:

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist seit dem Juni 2015 in der EU die einzige geltende Gesetzgebung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung und wird mit CLP – Classification, Labelling, Packaging – abgekürzt. Sie beruht auf dem GHS – Global Harmonized System – der Vereinten Nationen.

 

Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

 

Bei der Einteilung in verschiedene Gefahren unterscheidet man zwischen Physikalisch-Chemischen-, Gesundheits-, Umwelt- und weiteren Gefahren. Die jeweiligen Gefahren werden in verschiedene Gefahrenklassen und diese wiederum in Gefahrenkategorien eingeteilt.

 

Eine gute Übersicht hierzu findet man in der reach-clp-biozid helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (bAuA):

 

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Einstufung/Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien.html

 

Gehen von einem Stoff oder Gemisch Gefahren aus, so muss dieser/dieses gekennzeichnet sein. Wie ein solches Kennzeichnungsetikett im Einzelnen aussehen muss, wird in der CLP-Verordnung geregelt. Unter andere enthält es sogenannte Gefahrenpiktogramme (s. Abbildung). Eine einheitliche Kennzeichnung dient dazu, die Gefahren, die von solchen Stoffen und Gemischen ausgehen, für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu reduzieren.

 

Am Ende werden durch die CLP-Verordnung auch Anforderungen an die Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen, sowie deren Aufmachung, gestellt. So darf die Verpackung z.B. nicht die aktive Neugier von Kindern erwecken oder muss mit einem TWD, einem tastbaren Gefahrenhinweis ausgestattet sein, wenn Risiken vom Inhalt ausgehen.


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