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Weitere Chemikalien in PIC-Verordnung

Das Bild zeigt einen Hafen und soll symbolisch für die Ein- und Ausfuhr von gefährlichen Chemikalien stehen, die durch die PIC-Verordnung (prior informed consent)  beschränkt oder gar verboten sind.
© Maksym Kaharlytskyi on unsplash

Am 25.08.2023 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 zur Änderung der PIC-Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Das Update trat am 01.11.2023 in Kraft.

 

Betroffen sind 27 Pestizide und 8 industrielle Chemikalien, die dem Anhang I der Verordnung hinzugefügt wurden.

 

Die Europäische Kommission aktualisiert den PIC-Anhang I, in dem die Chemikalien aufgeführt sind, für die eine Exportbenachrichtigung und eine ausdrückliche Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich sind. Es umfasst nun 295 Einträge.

 

Die Liste der Chemikalien findet sich in der delegierten Verordnung (EU) 2023/1656 oder ein entsprechender Link dazu auch auf der Startseite der ECHA  (News vom 25.08.2023).

 

Wozu dient die PIC-Verordnung?

 

Sie dient dazu, in der EU das Rotterdamer Übereinkommen (Rotterdam Convention) umzusetzen, wird daher auch manchmal PIC-Convention genannt. Exportländer müssen die Importländer informieren, wenn sie gefährliche Chemikalien dort einführen wollen. Das Empfängerland muss der Einfuhr zustimmen.

 

Daher der Name: 

Prior Informed Consent (PIC)

 

- Vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung.

 

Ziele:

Förderung der gemeinsamen Verantwortung und Zusammenarbeit beim internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,

 

Entwicklungsländern werden Informationen darüber zur Verfügung gestellt, wie gefährliche Chemikalien sicher gelagert, transportiert, verwendet und entsorgt werden können.

 

Geltungsbereich:

Die PIC-Verordnung gilt für Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und in Anhang I aufgeführt sind; hierzu gehören Industriechemikalien, Pestizide und Biozide wie zum Beispiel Benzol, Chloroform, Atrazin und Permethrin.

 

Die Ausfuhr dieser Chemikalien unterliegt zwei verschiedenen Bedingungen: der Ausfuhrnotifikation und der ausdrücklichen Zustimmung.

 

Die PIC-Verordnung gilt auch für Chemikalien, deren Ausfuhr gemäß Anhang V verboten ist, und für alle ausgeführten Chemikalien hinsichtlich ihrer Verpackung und Kennzeichnung, die den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen müssen.

 

Die ECHA ist für die mit der Verordnung verbundenen administrativen und technischen Aufgaben zuständig.


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