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CLP Anhang VI geändert: Übergangsfrist abgelaufen

Für die CLP-Verordnung stellvertretend sind hier die Gefahrenpictogramme zur Kennzeichnung von gefährlichen Substanzen dargestellt.
© MAP-Dethlefsen

Die Europäische Kommission hat am 03.05.2022 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692 den Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP- Adaptation to Technical Progress) geändert. Es handelt sich um die 18. Anpassung. Die Verordnung trat am 23.05.2022 in Kraft.

 

Es wurden neue Einträge aufgenommen, Einträge gestrichenen und Einträge geändert.

 

Für die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können.

 

Mit der neuen Verordnung wurden in der Tabelle 3 (harmonisierte Einträge) des Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung

 

39 neue Einträge hinzugefügt

 

u.a. zwei Dibutylzinn-Analoga,

Bisphenol S (BPS) als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B,

Benzophenon als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 B und

Melamin als krebserzeugender Stoff der Kategorie 2) ,

 

17 Einträge überarbeitet

 

u.a. Bisphenol A

und

 

1 Eintrag gestrichen

 

1,5-Naphthylendiisocyanat

 

Die Verordnung gilt ab dem 1. Dezember 2023. Dieses Datum wurde am 25.05.2022 berichtigt. Der ursprüngliche Geltungstag war der 23. November 2023.

 

Eine Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI mit den entsprechenden Links wurde von der REACH CLP Biozid Helpdesk zusammengestellt.


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