Am 20.09.2024 wurde die „Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 vom 19.09.2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Diese enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 (im Folgenden “ F-Gas VO“ genannt) hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal.
Diese gilt ab 10.10.2024.
Im Wesentlichen werden die „Informationsanforderungen für die Registrierung im F-Gas-Portal“ spezifiziert (Artikel 2 und 3) und Gründe für die „Ablehnung, Aussetzung und Löschung von Registrierungen“ angegeben.
Das F-Gas-Portal ist ein elektronisches System für die Verwaltung des HFKW-Quotensystems, die Lizenzvergabeanforderungen für Ein- und Ausfuhren und die Berichterstattungspflichten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase, also die Einhaltung der F-Gas VO.
Ein Link zum F-Gas Portal und weitere Informationen finden sich auf der folgenden Seite der EU Kommission:
F-gas Portal - Fluorinated Greenhouse Gases – Climate Action (europa.eu)
Weitere Informationen zu den sich aus der F-Gas-Verordnung für
· Einführer von Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Dosierinhalatoren, die HFKW enthalten (Ausrüstung gemäß Artikel 19)
· Einführer anderer Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, die nicht unter Artikel 19 fallen
· Ausführer von Produkten und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, die in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind
· Verwalter der Zulassungen für Einführer von Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Dosierinhalatoren, die in Anhang I Abschnitt 1 der F-Gas-Verordnung aufgeführte HFKW enthalten
· EU-Hersteller von Einrichtungen, die F-Gase enthalten
· Verteiler von Einrichtungen, die F-Gase enthalten
· Betreiber von Einrichtungen, die F-Gase enthalten
· Je nach verwendetem F-Gas sind Geräte auf Dichtheit zu prüfen
· Techniker im Umgang mit F-Gasen in Geräten
· F-Gase im Gesundheitswesen
ergebenden Pflichten sind auf der folgenden Seite übersichtlich zusammengefasst:
F-Gase in Geräten und Produkten – Fluorierte Treibhausgase – Klimaschutz (europa.eu)
In Kapitel IV, Artikel 20, Absatz (4) der F-Gas Verordnung(EU) 2024/573 wird angegeben, für welche Tätigkeiten Unternehmen vor deren Ausführung eine gültige Registrierung haben müssen:
„(4) Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
a) Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b) Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
c) Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
d) Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
e) Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
f) Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
g) Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht."
Weitere Informationen zum Thema Material Compliance