Am 27.09.2024 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2024/2555 vom 21.03.2024 veröffentlicht. Hiermit wurde die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 geändert. Im Anhang I wurde für den Stoff Hexabromcyclododecan der Grenzwert herabgesetzt.
Die delegierte Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, also dem 17.10.2024, in Kraft.
Der Eintrag hat nun folgende Fassung:
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Stoff
Hexabromcyclododecan
„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan
CAS-Nr.
25637-99-4, 3194-55-6, 134237-50-6, 134237-51-7, 134237-52-8
EG-Nr.
247-148-4, 221-695-9
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation
1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 75 mg/kg (0,0075 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist. Für die Verwendung von recyceltem Polystyrol bei der Herstellung von EPS- und XPS-Isoliermaterial zur Verwendung im Hoch- und Tiefbau gilt Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%). Die hier unter Nummer 1 festgelegten Ausnahmen werden von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 überprüft und bewertet.
2. Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission und dem Durchführungsbeschluss Nr. 2016/C
12/06 der Kommission bereits vor dem 21. Februar 2018 in Gebäuden verwendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und bereits vor dem 23. Juni
2016 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.
3. Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, das nach dem 23. März
2016 in Verkehr gebracht und in dem Hexabromcyclododecan verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein
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Grundsätzlich ist gemäß Artikel 3 der EU POP Verordnung „Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen vorbehaltlich Artikel 4 verboten.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b besagt: Artikel 3 gilt nicht für „Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.“
Auf der Seite des Umweltbundesamts (UBA) sind zu dem Stoff u.a. folgende Informationen zu finden:
"HBCDD ist bereits seit dem Ende der 1960er Jahren auf dem Weltmarkt vorhanden. In Deutschland wurde HBCDD seit Ende der 1980er Jahre von BASF als Flammschutzmittel unter dem Namen Hexabromid verkauft. Im Jahr 2011 lag die weltweite Produktion bei 28.000 Tonnen, von denen 13.000 in Europa und den USA produziert worden sind. Nach der Aufnahme von HBCDD in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens fiel der Verbrauch in der EU in 2014 auf 10.800 Tonnen und im darauffolgenden Jahr auf 2.800 Tonnen ab. Heutzutage wird HBCDD in der EU weder hergestellt noch gehandelt."
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