Die Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) wurde am 20.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Hiermit wird die umfassende Revision der CLP-Verordnung umgesetzt.
Die neue Verordnung wird nach Ablauf von 20 Tagen, am 10. Dezember 2024, in Kraft treten.
Damit gehen zahlreiche Änderungen einher. Gemäß dem reach-clp-biozid-helpdesk handelt es sich hauptsächlich um Folgendes:
- Einstufung
-
- Klarstellungen zur Einstufung von komplexen Stoffen (sog. MOCS). Für Pflanzenextrakte, einschließlich ätherischer Öle, gilt für fünf Jahre eine spezifische Ausnahmeregelung mit einer Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch die Kommission.
- Recht für die Kommission zur Initiierung einer harmonisierten Einstufung. Neben Mitgliedstaaten und Industrie kann nun auch die Kommission, die ECHA oder EFSA beauftragen, harmonisierte Einstufungsvorschläge vorzubereiten.
- Kennzeichnung
-
- Klarstellungen zu den verpflichtenden Angaben bei Online-Angeboten. Alle Kennzeichnungselemente müssen bei Online-Angeboten angegeben werden.
- Konkretisierungen bei den Kennzeichnungsvorschriften. Neue Anforderungen umfassen klare Vorgaben zu Mindestschriftgröße, Schrift- und Hintergrundfarbe sowie Zeilen- und Buchstabenabstand.
- Vorbehaltlose Nutzung von Faltetiketten. Faltetiketten dürfen nun in allen Fällen flexibel als Etikettierungsmethoden eingesetzt werden, wobei klare Regeln für die Gestaltung gelten.
- Digitale Kennzeichnung. Die CLP-Verordnung schafft einen Rahmen für die Nutzung von digitalen Etiketten und legt spezifische Voraussetzungen für die Nutzung fest.
- Verkauf von Chemikalien über Nachfüllstationen. Konkrete Regelungen an die Anforderungen an Verpackung und Kennzeichnung, sowie die Art des Angebotes von losen Chemikalien, wie zum Beispiel Waschmitteln.
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis
-
- Verbesserung der Datenqualität des Verzeichnisses durch Verpflichtung des Anmelders zur Aktualisierung. Zudem Veröffentlichung der Identität der Anmelder.
- Mitteilungen an die Giftinformationszentren
-
- Möglichkeit, nun auch die Agentur als Stelle für die Entgegennahme der relevanten Informationen zu benennen
- Klarstellungen zu den Pflichten von Händlern
Für die meisten der Änderungen gelten Übergangsfristen so das Unternehmen die Möglichkeit haben, die Umstellung schrittweise umzusetzen. Die Übergangsfristen liegen in der Regel zwischen 18 und 24 Monaten. Für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gibt es Übergangsfristen von 42 und 48 Monaten.
Weitere allgemeine Informationen zur CLP-Verordnung finden sich im Glossar-Artikel „CLP“.
Weitere Informationen zum Thema Material Compliance