Zum 01.01.2025 tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 mit Durchführungsbestimmungen zur Kennzeichnung von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in Kraft.
Die Verwendung fluorierter Treibhausgase ist seit 2006 in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, seit 2015 in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und neu seit dem 11.03.2024 in der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase geregelt (sowie in der Richtlinie 2006/40/EG).
Ziel ist es, die Emissionen des Industriesektors weiter zu senken. Grundsätzlich sollen hierfür drei Ansätze verfolgt werden:
- Schrittweise Beschränkung (Phase down) der verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis zum Ausstieg im Jahr 2050.
- Weitere Verwendungs- und Inverkehrbringens-Verbote, wenn Alternativen vorhanden sind, sowie neue Inbetriebnahme-Verbote.
- Beibehaltung und Ergänzung bestehender Regelungen zur Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfung, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Der Anwendungsbereich der Verordnung über fluorierte Treibhausgase wird in Kapitel 1, Artikel 2 wie folgt angegeben:
Diese Verordnung gilt für:
a) die in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgase, unabhängig davon, ob sie allein oder als Gemische vorliegen, und
b) Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.
Zur Umsetzung der Verordnung wurden bereits Durchsetzungsverordnungen erlassen. In der hier behandelten DV (EU) 2024/2174 – Kennzeichnung wird explizit angegeben, welche Kennzeichnungen und Informationen zu Mengen und Art der verwendeten fluorierten Treibhausgase zu machen sind.
Die Pflicht tritt ab 01.01.2025 in Kraft.
Der DV (EU) 2024/2174, ist im Artikel 1 die „Form der Kennzeichnungen“ zu entnehmen. Im Folgenden sind einige Beispiele gegeben:
(1) Die Angaben auf einer Kennzeichnung müssen sich klar von deren Hintergrund abheben; sie müssen aufgrund ihrer Schriftgröße und Abstände leicht lesbar sein. Werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben zu einer vorhandenen Kennzeichnung hinzugefügt, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder gegebenenfalls auf vorhandenen Namensschildern, sonstigen Produktinformationsschildern oder Packungsbeilagen.
(2) Die gesamte Kennzeichnung ist mit ihren Aufschriften so zu konzipieren, dass sie fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haftet und bei normalen Betriebsbedingungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie während des gesamten Zeitraums lesbar bleibt, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt.
(3) Die Kennzeichnung enthält folgenden Wortlaut: „Enthält fluorierte Treibhausgase“.
(4) Informationen über das Gewicht der fluorierten Treibhausgase sind erforderlichenfalls in Kilogramm bzw. Gramm und dem CO2-Äquivalent in Tonnen unter Verwendung der in der Spalte „GWP“ in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Treibhauspotenzialwerte der fluorierten Treibhausgase anzugeben.
(5)-(11) …
Zu (12): Sollte das Unternehmen mit den in seinen Produkten verbauten Erzeugnissen in eine der im Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Kategorien fallen und ein Verbotsdatum für das/die Gerät(e) existieren, sind hierfür gesonderte Kennzeichnungen gemäß Absatz (12) vorzunehmen.
Der vollständige Wortlaut ist der Durchführungsverordnung 2024/2174 selbst zu entnehmen.
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