
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichte am 13.06.2025 auf ihrer Homepage einen Leitfaden zur PIC-Verordnung.
"When and how to notify the export of an article under PIC?"
Diesem ist zu entnehmen, wann und wie ein Artikel, der eine oder mehrere in den Teilen 2 oder 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) aufgeführte Chemikalien enthält, zu notifizieren ist (Artikel 15 Absatz 1).
Der Leitfaden gibt Antworten auf folgende Fragen:
· Wann und wie muss die Ausfuhr eines Artikels nach PIC gemeldet werden?
· Was ist ein „Artikel“ unter PIC und muss er angegeben werden?
· Wie melde ich den Export eines Artikels?
Gemäß Einleitung im Leitfaden unterstützt das Dokument Nutzer bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der PIC-Verordnung. Nutzer werden auch darauf hingewiesen, dass der Text der PIC-Verordnung die einzige verbindliche Rechtsreferenz darstellt und die Informationen in dem Leitfaden keine Rechtsberatung darstellen. Die ECHA übernimmt keine Haftung für die in dem Leitfaden enthaltenen Informationen.
Hintergrund zur PIC-Verordnung:
PIC steht als Abkürzung für vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (engl. Prior Informed Consent). Die PIC-Verordnung trat am 1. März 2014 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt ist die ECHA für die mit der neuen Verordnung verbundenen administrativen und technischen Aufgaben zuständig. Hierzu gehört u.a. die Unterhaltung der elektronischen Plattform "ePIC". Diese stellt den sicheren Austausch von Informationen zwischen Industrie, Behörden und Zoll zur Verfügung.
Mehr Informationen zur PIC-Verordnung gerne im Material Compliance Glossar (Button unten).
Material Compliance in der Praxis: ➡ Informationen