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23rd ATP zur CLP – neue und überarbeitete Einträge

Es sind die Gefahrensymbole gemäß CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 gezeigt. Diese repräsentieren mögliche Gefahren, die von Stoffen ausgehen können. Zugehörig auch zur 23. ATP (Adaptation to technical progress) der CLP-Verordnung.
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 Mit der Veröffentlichung der delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 am 20.06.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung aktualisiert (Anhang VI, Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 – CLP).

 

Die delegierte Verordnung wurde am 20.06.2025 veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ein Übergangszeitraum geht bis zum 01.02.2027. Hier haben Lieferanten die Gelegenheit, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anzupassen und noch Altbestände zu verkaufen. Selbstverständlich kann die Verordnung auch schon vorher auf freiwilliger Basis angewendet werden.

 

Alle dort aufgeführten Stoffe haben für den Geltungsbereich der CLP-Verordnung einheitliche, gesetzlich festgelegte Eigenschaften:  

 

  • Gefahrenkategorien,
  • H-Sätze,
  • Piktogramme und
  • ein Signalwort 

Dies ist die 23rd ATP (Adaptation to Technical Progress), in der die Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erfolgt.

 

Es wurden

  • 22 neue Einträge hinzugefügt und
  • 10 Einträge überarbeitet 

Neu hinzugekommen sind u.a. die Stoffe:

·       Distickstoffoxid,

·       Ozon,

·       Bariumchromat und

·       Trimethylphosphat sowie

·       der Biozidwirkstoff Dinotefuran (ISO).

 

Überarbeitet wurden z.B.:

·       2-Phenylpropen; α-Methylstyrol,

·       1,1-Dichlorethylen; Vinylidenchlorid und

·       Folpet (ISO); N-(Trichlormethylthio)phthalimid 

 

Alle betroffenen Stoffe sind dem Anhang der delegierten Verordnung zu entnehmen:

 

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222

 

Die vollständige Tabelle der harmonischen Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe finden Sie in Anhang VI, Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung). 

 

Weitere Informationen zur CLP-Verordnung:


Material Compliance in der Praxis:  ➡ Informationen