
Am 27.06.2025 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2025/718 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hiermit kommt es zu einer Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 (EU POP-VO) bezüglich Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS).
Gruppe der PFOS:
"Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen
C8F17SO2X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halogenide, Amide und andere verwandte Verbindungen einschließlich Polymere)“
Bei der Änderung handelt es sich um eine Anpassung der Terminologie des Stoffes, eine Verschärfung von bisher bestehenden Grenzwerten und die Streichung einer Ausnahmeverwendung.
In der Begründung dazu ist zu lesen:
„…enthält der PFOS-Eintrag in Anhang I Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen“ … „in Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen,“ … “ sowie eine spezifische Ausnahme für die Verwendung als Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen“… Diese Verwendung wurde in der EU bereits durch Substitute ersetzt.
„Was den UTC-Grenzwert für Erzeugnisse betrifft, sind die Verwendungen von PFOS mit denen von PFOA, einer weiteren in Anhang I der Verordnung 2019/1021 aufgeführten PFAS (z. B. für die Beschichtung von Textilien und Leder, die Verwendung in Halbleitern usw.) vergleichbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass für PFOS ein anderer Grenzwert als für PFOA erforderlich ist.“…
Auch die Anpassung der Terminologie im PFOS-Eintrag wird dem des PFOA-Eintrags angepasst:
…“In beiden Fällen soll die gesamte Gruppe der Stoffe erfasst werden, die PFOS/PFOA, ihre Salze und Stoffe enthalten, die zu PFOS und PFOA abgebaut werden.“…
Im Folgenden der Anhang der delegierten Verordnung mit den Änderungen:

Konsultationen haben bereits vor der Annahme des Rechtsaktes stattgefunden.
Die Änderungen traten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die neuen Grenzwerte gelten ab dem 03.12.2025.
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