
Am 14.07.2025 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 vom 05.05.2025 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 (EU POP-Verordnung) veröffentlicht. Betroffen ist die Änderung des Eintrages für Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen – im Folgenden kurz PFOA++ genannt.
PFOA++ sind in der EU und weltweit grundsätzlich verboten, es gibt jedoch einige zeitlich begrenzte Ausnahmen.
Eine der spezifischen Ausnahmeregelungen betrifft die Verwendung von PFOA++ in Feuerlöschschaum. Die Ausnahmeregelung lief am 04.07.2025 aus. Diese Frist wird bis zum 03.12.2025 verlängert, was u.a. auf Schwierigkeiten bei der Messung von Konzentrationswerten zurückzuführen ist. Es werden auch die Grenzen der Konzentrationswerte für einige der bestehenden Ausnahmen erhöht.
D.h. diese Maßnahme verschiebt im Falle des Verbots für Feuerlöschschäume das Datum und schlägt neue Konzentrationswerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen vor.
Im Folgenden wird der Wortlaut des Anhangs der Delegierten Verordnung wiedergegeben:
(1) In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 im Tabelleneintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“
Spalte 1 Ziffer v wird der Wortlaut
„Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS), wie in diesem Anhang aufgeführt“
durch
„Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, wie in diesem Anhang aufgeführt“
ersetzt.
(2) In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird der Tabelleneintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen“ Spalte 4 wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird Satz 2 gestrichen.
2. Die folgenden Nummern 4a und 4b werden eingefügt:
„4a. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA oder ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) und für Konzentrationen einer einzelnen PFOA-verwandten Verbindung oder einer Kombination von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in Systeme eingefüllt ist, vorhanden ist bzw. sind. Der Grenzwert gilt bis zum 3. August 2028.
4b. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn sie in fluorfreiem Feuerlöschschaum vorhanden ist bzw. sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen.“
3. In Nummer 6 wird das Datum „4. Juli 2025“ durch das Datum „3. Dezember 2025“ ersetzt.
4. Am Ende von Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„Der Begriff ‚Feuerlöschschaum‘ bezeichnet jedes Gemisch zur Brandbekämpfung mit Löschschaum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöschschaumkonzentrate und Schaumlöschmittel zur Erzeugung des Löschschaums.“
5. In Nummer 10 wird Satz 2 gestrichen.
6. Die folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. PFOA, ihre Salze oder PFOA-verwandte Verbindungen enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 5 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.“
Weitere Informationen zur POP-Verordnung und andere Gesetzgebungen finden sich im Material Compliance Glossar unter folgendem Link:
Material Compliance Anforderungen erfüllen: ➡ Informationen