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EU-POP: UV-328 hinzugefügt

UV-328 wird der EU POP-Verordnung hinzugefügt (Anhang I). Dargestellt grüne Flüssigkeit, die die Gefährlichkeit des PBT-Stoff UV-328 symbolisiert. UV-328 ist ein SVHC-Stoff und Zulassungspflichtig gemäß REACH Anhang XIV. UV-328 auch Stockholm Convention.

Am 15.07.2025 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 05.05.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hiermit wurde die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 um einen Stoff erweitert. Der Stoff UV-328 befindet sich nun im Anhang I der Verordnung, auf der Liste der Stoffe, die der POP-Verordnung unterliegen.

 

Die delegierte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, also dem 04.08.2025, in Kraft.

 

Damit werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens von 2001 über persistente organische Schadstoffe umgesetzt.

 

Näheres Zu UV-328:

 

Iupac-Name: 2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol

EG-Nr.: 247-384-8

CAS-Nr.: 25973-55-1

 

Handels-Namen: z.B. Eversorb 74, GSTAB® 328

 

SVHC-Stoff (REACH Kandidaten-Liste).

Anhang XIV (REACH Zulassungs-Liste).

PBT-Stoff: Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch.

 

UV-Stabilisator, -Absorptionsmittel, -Schutzmittel

 

Verwendung u.a. in:

Schutzfolien und –filme, reflektierende Schilder, Sicherheitsgläser und Windschutzscheiben.

 

Anmerkung gemäß (5) der delegierten Verordnung:

UV-328 ist zulassungspflichtig. Bis zum Ablauf der Zulassungsfrist wurde kein neuer Zulassungsantrag gestellt. Daher darf UV-328 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 (REACH) in der EU nicht verwendet werden.

 

Aus dem Anhang der delegierten Verordnung geht folgendes hervor:

 

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„In Teil A von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag eingefügt:

 

Stoff „2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol  (UV-328) 

CAS-Nr. 25973-55-1

EG-Nr. 247-384-8

 

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikationen:

 

1.     Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von UV-328 von höchstens

 

a)     100 mg/kg (0,01 Gew.-%) ab dem 4. August 2025,

b)     10 mg/kg (0,001 Gew.-%) ab dem 4. August 2027,

c)     1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) ab dem 4. August 2029,

 

wenn UV-328 in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden ist.

 

2.     Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 enthaltenden Erzeugnissen zu folgenden Zwecken zulässig:

 

a)     in landgestützten Kraftfahrzeugen bis zum 4. August 2030;

b)     in industriellen Beschichtungen von landgestützten Kraftfahrzeugen, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeugen und in hochbelastbaren Beschichtungen für große Stahlkonstruktionen bis zum 4. August 2030;

c)     in mechanischen Separatoren in Blutentnahmeröhrchen bis zum 4. August 2030;

d)     in Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren bis zum 4. August 2030;

e)     in fotografischem Papier bis zum 4. August 2030;

f)      in zivilen und militärischen Luftfahrzeugen bis zum 4. August 2030;

g)     in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden:

 

i) landgestützte Kraftfahrzeuge;

ii) stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft;

iii) Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion, ausgenommen für medizinische Anwendungen;

 

wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt;

 

h)     in Ersatzteilen für die Verwendung in einem der Folgenden:

 

i) Flüssigkristalldisplays in Produkten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallen;

ii) Flüssigkristalldisplays in Instrumenten für Analyse, Messung, Kontrolle, Erprobung, Herstellung und Inspektion;

wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer;

 

i)       in Ersatzteilen für zivile und militärische Luftfahrzeuge, wenn UV-328 ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum 31. Dezember 2030.

 

3.     UV-328 enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis i in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.  

 

(*1) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).“

 

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Allgemeine Informationen zur POP-Verordnung entnehmen Sie bitte dem Material Compliance Glossar.

 


Material Compliance in der Praxis:  ➡ Informationen