
Am 30.07.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung; BattVO) veröffentlicht. Hierin wird der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten vom
18.08.2025 auf den 18.08.2027,
also um zwei Jahre verschoben!
Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich um die Beschaffung, die Verarbeitung und den Handel mit Kobalt, natürlichem Grafit, Lithium und Nickel für die Batterieherstellung.
Gemäß Artikel 2 hat die BattVO u.a. zum Ziel die negativen Umweltauswirkungen von Batterien zu verhindern und zu verringern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem die negativen Auswirkungen von Altbatterien verhindert und verringert werden.
Die BattVO beschreibt in Artikel 48 die „Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten“. Hier werden für Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen zahlreiche Verpflichtungen festgelegt, u.a. die Verabschiedung von Unternehmensstrategien zu deren Erfüllung. Diese Strategien sollen dann durch notifizierte Stellen überprüft werden. In Artikel 47 wird der Geltungsbereich der Sorgfaltspflichten über einen Grenzwert für den Nettoumsatz von Firmen festgelegt.
Das Erscheinen der Leitlinien zur weiteren Beschreibung der Sorgfaltspflichten wurde vom
18.02.2025 auf den 26.07.2026
verschoben.
Als Begründung für die Verschiebung wird u.a. angegeben, dass die Benennung von notifizierten Stellen mehr Zeit in Anspruch nimmt, als erwartet. Des Weiteren wird angeführt, dass man Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen, in die Lage versetzen muss, ihren Verpflichtungen nachzukommen zu können.
Dem Verordnungstext sind die folgenden Artikel zu entnehmen:

Umsetzung von Material Compliance Anforderungen: ➡ Informationen