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EUDR: 2. Auflage der Leitlinien veröffentlicht

Die Infografik erklärt, welche Rohstoffe durch die EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115 betroffen sind: Holz, Kakao, Kautschuk, Kaffee, Ölpalme, Soja und Rinder. Gilt in der EU für Inverkehrbringer, Bereitsteller und Importeure. Sorgfaltserklärungen notwendig
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Am 12.08.2025 wurde die zweite Auflage der Leitlinien zur EUDR (Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um eine aktualisierte Version. 

 

Das Inhaltsverzeichnis ist unverändert und enthält folgende Kapitel:

 

1.     Begriffsbestimmungen für die Begriffe „Inverkehrbringen“, „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Ausfuhr“

2.     Definition des Begriffs „Marktteilnehmer“

3.     Datum des Inkrafttretens und Zeitrahmen für die Anwendung

4.     Sorgfaltspflicht und Begriffsbestimmung des Begriffs „Vernachlässigbares Risiko“

5.     Klarstellung des Begriffs „Komplexität der Lieferkette“

6.     Legalität

7.     Anwendungsbereich

8.     Ordnungsgemäße Handhabung einer Sorgfaltspflichtenregelung

9.     Zusammengesetzte Erzeugnisse

10.  Die Rolle von Zertifizierungen und von Dritten überprüften Systemen bei der Risikobewertung und Risikominderung

11.  Landwirtschaftliche Nutzung

 

Im Anhang I wird die Frage „Wie werden die Auslegungen der Begriffe „Inverkehrbringen“, „Bereitstellung auf dem Markt“ und „Ausfuhr“ in der Praxis angewendet?“

 

Anhang II gibt „Beispiele für Informationsanforderungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung fallen“. Anhang I enthält eine Liste der für den Anwendungsbereich der Verordnung relevanten Erzeugnisse.

 

Eine gute Zusammenstellung der Änderungen zur ersten Auflage findet sich in der Präsentation „Überblick neue Leitlinien, V. 1.2“ auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

 

Die Vollständige Version der Leitlinien ist unter EUR-Lex C/2025/4524 abrufbar.

 


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