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Änderung RoHS-Ausnahmen 6a6b6c: Annahme durch Kommission

Gezeigt die Bearbeitung eines Metallteils sinnbildlich für die Verarbeitung von Blei-Legierungen für die die RoHS-Ausnahmen 6a, 6b und 6c gelten. Für alle RoHS-Ausnahmen Blei in Stahl, in Aluminium und in Kupfer gibt es jetzt ein Auslaufen der Ausnahmen.
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Es ist so weit, die

 

RoHS-Ausnahmen für Blei in Legierungen 6a, 6b und 6c wurden geändert. 

 

Das Dokument ist final, allerdings steht die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU noch aus, so dass für einige Ausnahmen kein genaues Datum für das Inkrafttreten feststeht. Für viele gilt jedoch der 30. Juni 2027. 

 

Mit der Delegierten Richtlinie (EU) …/… vom 08.09.2025 wird die Richtlinie 2011/65/EU im Hinblick auf die Ausnahmen für Blei in Stahl, Aluminium und Kupfer-Legierungen geändert. 

 

Artikel 2 ist u.a. zu entnehmen: 

 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens [letzter Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Richtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Und weiterhin zu lesen in 

 

Artikel 3: 

 

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

 

Der Anhang der delegierten Verordnung enthält die Änderungen des Anhangs III der RoHS Richtlinie wie folgt: 

 

6(a): Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Bleigehalt von bis zu 0,35 Gewichtsprozent. 

Gültig bis [PO: 12 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Richtlinie]. 

 

6(a)-I: Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Bleigehalt von bis zu 0,35 Gewichtsprozent* 

Gültig bis 30. Juni 2027 für alle Kategorien. 

 

6(a)-II: Blei als Legierungselement in feuerverzinkten Stahlbauteilen mit einem Bleigehalt von bis zu 0,2 Gewichtsprozent* 

Gültig bis 30. Juni 2027 für alle Kategorien. 

 

6(b): Blei als Legierungselement in Aluminium mit bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei. 

Gültig bis [PO: 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Richtlinie]. 

 

6(b)-I: Blei als Legierungselement in Aluminium mit bis zu 0,4 Gewichtsprozent Blei, sofern es aus dem Recycling von bleihaltigem Aluminiumschrott stammt.* 

Gültig bis [PO: 12 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Richtlinie] für die Kategorien 1–7 und 10. 

Gültig bis 30. Juni 2027 für die Kategorien 9 – industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente – und 11. 

 

6(b)-II: Blei als Legierungselement in Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleigehalt von bis zu 0,4 Gewichtsprozent* 

Gültig bis [PO: 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Richtlinie] für die Kategorien 1–7 und 10. Gültig bis 30. Juni 2027 für die Kategorien 9 – Industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente und 11.* 

 

6(b)-III: Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Bleigehalt von bis zu 0,3 Gewichtsprozent, sofern es aus dem Recycling von bleihaltigem Aluminiumschrott stammt*. Gültig bis 30. Juni 2027 für die Kategorien 1–8, 9 (außer industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten) und 10. 

 

6(c): Kupferlegierung mit bis zu 4 Gewichtsprozent Blei*. 

Gültig bis 30. Juni 2027.

 

„* Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit, wenn diese oder zugängliche Teile davon bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung von Kindern in den Mund genommen werden können. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch, wenn Folgendes nachgewiesen werden kann:

 

Die Bleifreisetzungsrate aus einem solchen Elektro- und Elektronikgerät oder einem zugänglichen Teil davon, ob beschichtet oder unbeschichtet, überschreitet 0,05 μg/cm² pro Stunde (entsprechend 0,05 μg/g/h) nicht.

 

Bei beschichteten Gegenständen ist die Beschichtung ausreichend, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung des Elektro- und Elektronikgeräts über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht überschritten wird.

 

Im Sinne dieser Fußnote wird davon ausgegangen, dass ein Elektro- und Elektronikgerät oder ein zugänglicher Teil eines Elektro- und Elektronikgeräts von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn es in einer Abmessung kleiner als 5 cm ist oder einen abnehmbaren oder hervorstehenden Teil dieser Größe aufweist.“ 

 

Bisherige Artikel zu dem Thema mit weiteren Informationen:

 

Update II: RoHS-Ausnahmen 6a 6b 6c:https://www.map-dethlefsen.de/2025/06/11/update-ii-rohs-ausnahmen-6a-6b-6c/

 

Update RoHS Ausnahmen 6a 6b 6c: https://www.map-dethlefsen.de/2025/01/13/update-rohs-ausnahmen-6a-6b-6c/

 


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