
Am 25.09.2025 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2025/1930 vom 15.05.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hiermit wurde die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 um einen Stoff erweitert. Der Stoff Dechloran Plus befindet sich nun im Anhang I der Verordnung, auf der Liste der Stoffe, die der POP-Verordnung unterliegen.
Die delegierte Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung, also dem 15.10.2025, in Kraft.
Dechloran Plus
EG-Nr.: 236-948-9
CAS-Nr.: 13560-89-9
Dechloran Plus schließt sein syn-Isomer und anti-Isomer ein
CAS-Nr.: 135821-03-3 und 135821-74-8
Iupac-name:
1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachloropentacyclo[12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-diene (“Dechlorane Plus”™) covering any of its individual anti- and syn-isomers or any combination thereof
Einige Synonyme:
Dechlorane Plus 25 (Dech Plus); Dechlorane Plus 35 (Dech Plus-2); DP-515; Dechlorane 605; DP; DDC-CO
Dechloran Plus ist ein Flammschutzmittel, das als Ersatz für DecaBDE entwickelt wurde.
Verwendungen u.a.:
Kunststoffadditiv, Elektronik-, Automobil-, Bau- und Luftfahrtindustrie.
Seit Januar 2018 in der REACH SVHC-Liste geführt.
Seit Mai 2023 in Anhang A des Stockholmer Übereinkommens aufgenommen.
Für Stoffe, die in Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen wurden gilt u.a. Artikel 3 (1): „Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.“ Wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b besagt: „Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind. “
Aus dem Anhang der hier vorliegenden delegierten Verordnung, geht folgendes hervor:
"1. Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Dechloran Plus von
a) höchstens 1000 mg/kg (0,1 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, bis zum 15. April 2028;
b) höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden, nach dem 15. April 2028.
2. Abweichend hiervon sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus zu folgenden Zwecken zulässig:
a) in Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen bis zum 26. Februar 2030;
b) in Anwendungen der medizinischen Bildgebung bis zum 26. Februar 2030;
c) in Strahlentherapiegeräten und -einrichtungen bis zum 26. Februar 2030;
d) Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:
i) landgestützte Kraftfahrzeuge;
ii) stationäre Industriemaschinen zur Verwendung in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft;
iii) Geräte zur Stromversorgung im Freien für Wasser- und Gartenbau sowie Forstwirtschaft, die nicht unter Ziffer ii fallen;
iv) Luft- und Raumfahrt- sowie Verteidigungsanwendungen;
v) Instrumente für Analyse, Messung, Kontrolle, Überwachung, Erprobung, Herstellung und Inspektion;
wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer oder bis zum 31. Dezember 2043, je nachdem, was zuerst eintritt;
e) Ersatzteile für die Verwendung in einer der folgenden Anwendungen und die entsprechende Reparatur:
i) Medizinprodukte und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745;
ii) In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746;
wenn Dechloran Plus ursprünglich zu ihrer Herstellung verwendet wurde, bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer.
3. Die Kommission bewertet spätestens bis zum 1. April 2028, ob eine Verlängerung der spezifischen Ausnahmen gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c erforderlich ist.
4. Dechloran Plus enthaltende Erzeugnisse, die bereits vor oder am Tag des Ablaufs der Gültigkeit der einschlägigen Ausnahme gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis d in der Union verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.
5. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Dechloran Plus enthaltenden Ersatzteilen gemäß Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iv, die sich bereits vor dem oder am 31. Dezember 2043 auf dem Hoheitsgebiet der Union befinden, sind zulässig.“
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