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EU-POP: Grenzwertänderungen PBDE (Polybromierte Diphenylether)

Flasche mit grüner Flüssigkeit symbolisiert die persistenten organischen Schadstoffe (POP), die in der POP-Verordnung reguliert werden. Hier geht es um Grenzwertänderungen f. Polybromierte Diphenylether (PBDE) die als Flammschutzmittel eingesetzt wurden.
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Am 28.10.2025 wurde die delegierte Verordnung 2025/1482 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) veröffentlicht. Diese tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt in jedem Mitgliedstaat. 

 

Betroffen sind folgende persistente organische Schadstoffe, sogenannte PBDE (polybromierte Diphenylether): 

 

Tetrabromdiphenylether (Gruppe),    TetraBDE 

Pentabromdiphenylether (Gruppe),   PentaBDE 

Hexabromdiphenylether (Gruppe),    HexaBDE 

Heptabromdiphenylether (Gruppe),   HeptaBDE 

Decabromdiphenylether,                    DecaBDE 

 

Verwendung: Flammschutzmittel (z.B. Kunststoffe und Textilien). 

 

Die jeweiligen zugehörigen CAS- und EG-Nummern der Stoffe/Stoffgruppen und deren Mitgliedern lassen sich auf der ECHA-Internetseite in der Liste der Stoffe, die der POP-Verordnung unterliegen nachschlagen. 

 

Für Stoffe, die in Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen wurden gilt u.a. Artikel 3 (1): „Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.“ Wobei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b besagt: „Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.“ 

 

Der bisherige Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (UTC) lag bei 500 mg/kg für die Summe der Konzentrationen der fünf Stoffe, wenn in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden. 

 

Dieser Grenzwert wird stufenweise gesenkt:

 

a)     10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;

 

b)     abweichend von Buchstabe a

 

bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, 

ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und 

ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg,

 

wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;

 

c)     abweichend von Buchstabe a

 

bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg, 

ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und 

ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg,

 

wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie) unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.

 

Der vollständige Text der delegierten Verordnung 2025/1482 mit dem neuen Wortlaut für die Einträge im Anhang I findet sich auf der EUR-Lex Internetseite.

 

 


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