
Am 28.10.2025 wurde die delegierte Verordnung 2025/1482 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) veröffentlicht. Diese tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt in jedem Mitgliedstaat.
Betroffen sind folgende persistente organische Schadstoffe, sogenannte PBDE (polybromierte Diphenylether):
Tetrabromdiphenylether (Gruppe), TetraBDE
Pentabromdiphenylether (Gruppe), PentaBDE
Hexabromdiphenylether (Gruppe), HexaBDE
Heptabromdiphenylether (Gruppe), HeptaBDE
Decabromdiphenylether, DecaBDE
Verwendung: Flammschutzmittel (z.B. Kunststoffe und Textilien).
Die jeweiligen zugehörigen CAS- und EG-Nummern der Stoffe/Stoffgruppen und deren Mitgliedern lassen sich auf der ECHA-Internetseite in der Liste der Stoffe, die der POP-Verordnung unterliegen nachschlagen.
Für Stoffe, die in Anhang I der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 aufgenommen wurden gilt u.a. Artikel 3 (1): „Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.“ Wobei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b besagt: „Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.“
Der bisherige Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (UTC) lag bei 500 mg/kg für die Summe der Konzentrationen der fünf Stoffe, wenn in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden.
Dieser Grenzwert wird stufenweise gesenkt:
a) 10 mg/kg bei Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
b) abweichend von Buchstabe a
bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg,
ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und
ab dem 30. Dezember 2027 200 mg/kg,
wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen;
c) abweichend von Buchstabe a
bei Inkrafttreten dieser Verordnung 500 mg/kg,
ab dem 30. Dezember 2025 350 mg/kg und
ab dem 17. Mai 2027 10 mg/kg,
wenn sie in Spielzeugen, die der Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeugrichtlinie) unterliegen oder in Produkten zur Kinderbetreuung und -pflege (z. B. in Produkten zur Unterstützung von Sitzen, Schlaf, Entspannung, Hygiene, Windelwechsel und allgemeiner Körperpflege, Fütterung, Saugen, Transport und Schutz) vorhanden sind, die aus zurückgewonnenen Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder DecaBDE enthaltenden Materialien hergestellt wurden oder solche enthalten, ausgenommen Lebensmittelkontaktmaterialien, die der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 unterliegen.
Der vollständige Text der delegierten Verordnung 2025/1482 mit dem neuen Wortlaut für die Einträge im Anhang I findet sich auf der EUR-Lex Internetseite.
Material Compliance in der Praxis: ➡ Informationen


