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RoHS-Ausnahmen 6a6b6c: Fristen stehen fest

Bearbeitung eines Werkstücks als Platzhalter für die Bearbeitung von Legierungsmaterialien, die Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer enthalten, für die RoHS-Ausnahmen 6a, 6b und 6c gelten. Diese RoHS-Ausnahmen laufen in Kürze aus.
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Am 08.09.2025 wurde die Änderung der RoHS-Ausnahmen für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer mit dem Dokument C(2025)5961 beschlossen.

 

Am 21.11.2025 wurde nun die delegierte Richtlinie (EU) 2025/2364 offiziell im Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit am 20. Tag danach in Kraft.

 

D.h., dass damit auch die genauen Ablauffristen für die Ausnahmen 6a, 6b und 6c der RoHS-Richtlinie feststehen.

 

Weiterhin lassen sich auch Fristen ablesen, die eingehalten werden müssten, sofern ein Antrag zur Erneuerung einer Ausnahme gestellt werden soll. Es gilt gemäß

 

Artikel 5 Absatz (5) der RoHS-Richtlinie: „Ein Antrag auf Erneuerung einer Ausnahme muss spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme gestellt werden. Die bestehende Ausnahme bleibt so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat.“

 

Daraus ergibt sich auch, das einige der Ausnahmen nicht verlängerbar sind.

 

Dem Anhang der Delegierten Verordnung lässt sich folgendes entnehmen:

 

Die Ausnahmen 6a, 6a Ziffer I, 6b, 6b Ziffer I, 6b Ziffer II und 6c des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten folgende Fassung:

 

„6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei

Läuft am

11 Dezember 2026 ab.

6a. I

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke mit einem Massenanteil von höchstens 0,35 % Blei (*1) 

Läuft für alle Kategorien am

30. Juni 2027 ab.

6a. II

Blei als Legierungselement in Bauteilen aus stückfeuerverzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,2 % Blei (*1) 

Läuft für alle Kategorien am

30. Juni 2027 ab.

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4 % Blei

Läuft am

11 Juni 2027 ab.

6b. I

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1) 

Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Dezember 2026 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am

30. Juni 2027 ab.

6b. II

Blei als Legierungselement in Aluminium für Zerspanungszwecke mit einem Massenanteil von bis zu 0,4 % Blei (*1)

Läuft für die Kategorien 1 bis 7 und 10 am 11 Juni 2027 ab.

Läuft für die Kategorie 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und die Kategorie 11 am

30. Juni 2027 ab (*).

6b. III

Blei als Legierungselement in Aluminiumgusslegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 0,3 % Blei, sofern es aus recyceltem bleihaltigem Aluminiumschrott stammt (*1)

Läuft für die Kategorien 1 bis 8, 9, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie, und 10 am

30. Juni 2027 ab.

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei (*1)

Läuft am

30. Juni 2027ab.

 

(*1) Die Ausnahme gilt nicht für zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte, wenn die Elektro- und Elektronikgeräte oder ein zugänglicher Teil davon unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden können. Die Ausnahme gilt jedoch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

      die Bleifreisetzungsrate eines solchen Elektro- oder Elektronikgeräts oder eines zugänglichen Teils davon, beschichtet oder unbeschichtet, überschreitet nicht 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) und

 

      bei beschichteten Erzeugnissen reicht die Beschichtung aus, um sicherzustellen, dass diese Freisetzungsrate während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht überschritten wird.

 

Für die Zwecke dieser Fußnote gilt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät oder ein zugänglicher Teil davon von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Gerät bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.“

 

Bisherige Artikel zu dem Thema mit weiteren Informationen:

 

Änderung RoHS-Ausnahme 6a6b6c: Annahme durch Kommission: https://www.map-dethlefsen.de/2025/09/08/%C3%A4nderung-rohs-ausnahmen-6a6b6c-annahme-durch-kommission/

 

Update II: RoHS-Ausnahmen 6a 6b 6c:https://www.map-dethlefsen.de/2025/06/11/update-ii-rohs-ausnahmen-6a-6b-6c/

 

Update RoHS Ausnahmen 6a 6b 6c: https://www.map-dethlefsen.de/2025/01/13/update-rohs-ausnahmen-6a-6b-6c/


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