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REACH: Antragsfrist für Zulassung läuft am 27.02.2022 aus (Karanal)

Im Anhang XIV der REACH-Verordnung läuft die Frist der Zulassung für eine Stoffgruppe aus, die z.B. das Produkt mit dem Handelsnamen Karanal enthält. Das Bild zeigt exemplarisch zwei Parfum-Zerstäuber, da der Duftstoff oft in Herren-Parfum auftritt.
© Nadia-Cortellesi - unsplash

Für den Stoff bzw. die Stoffgruppe mit der Eintrags-Nummer 50 im Anhang XIV der REACH-Verordnung

 

5-sec-butyl-2-(2,4-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxane [1], 5-sec-butyl-2-(4,6-dimethylcyclohex-3-en-1-yl)-5-methyl-1,3-dioxane [2]

 

läuft am 27.02.2022 die Antragsfrist auf Zulassung aus.

 

Ohne fristgerechten Antrag darf der Stoff nur noch bis zum 27.08.2023 (Sunset Date) verwendet werden. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Zulassung nach Ablauf der Frist (27.02.2022) eingereicht wird. In diesem Fall bleibt zunächst die Zulassungsentscheidung abzuwarten, bis die entsprechende Verwendung wieder aufgenommen werden darf.

 

Bei der Stoffgruppe handelt es sich gemäß ECHA  (Europäische Chemikalien Agentur) um einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC-Substances of very high concern) mit sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften (vPvB) Artikel 57 e. Zu dieser Stoffgruppe gehört beispielsweise das Produkt mit dem Handelsnamen „Karanal“. Die Substanz wird oft in Herrendüften für holzige Noten verwendet.


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