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C9-C14 PFCAs ab 23.02.2023 in vielen Anwendungen verboten/beschränkt

Dargestellt ist ein Halbleiter-Bauelement. In diesen sowie in Teppichen, Möbeln, Kleidung, Teflon und vieles mehr können PFCAs enthalten sein. Dieser Stoff wurde 2021 in den Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen und tritt ab 23.02.2023 in Kraft.
© vishnu-mohanan on unsplash

In weniger als einem Jahr ist es soweit.

 

Wenn Sie Perfluorcarbonsäuren (PFCAs) zur Herstellung Ihrer Produkte verwenden, denken Sie daran, dass  C9-C14-PFCAs  ab dem 23. Februar 2023 nicht mehr auf den Markt gebracht oder in den meisten Anwendungen in der EU/im EWR verwendet werden dürfen.

 

Die Substanzen wurden am 04.08.2021 mit Verordnung (EU) 2021/1297 in den Anhang XVII REACH aufgenommen. Die Beschränkung wird die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber PFCAs verringern.

 

C9-C14 PFCAs sind bioakkumulierbar und gehören zu den persistentesten bekannten chemischen Substanzen. Diese wurden als unvermeidbare Nebenprodukte bei der Herstellung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) mit einer Kohlenstoffkette von weniger als 9 Kohlenstoffatomen gefunden und werden möglicherweise als Ersatz für PFOA verwendet, das seit Juli 2020 weltweit verboten ist.

 

Eine Vielzahl kommerzieller Anwendungen verwendet PFAS.

 

Beispiele:

 

  • Wasser-, öl- und fettabweisende Behandlungen für 

o   Teppiche,

o   Möbel und

o   Kleidung 

  • Tefolon-Produkte
  • Halbleiter
  • Feuerlöschschaum

 

C9-C14 PFCAs (PFNA, PFDA, PFUnDA, PFDoDA, PFTrDA, PFTDA ) wurden der Kandidatenliste als besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) unter REACH hinzugefügt.

 

Lesen Sie die Bedingungen der Beschränkung sorgfältig durch Verordnung (EU) 2021/1297 vom 04.08.2021

 


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