· 

REACH: Entwurf zur Beschränkung von Mikroplastik/Mikropartikel veröffentlicht

Zur Illustration eines Produktes, das von der geplanten Beschränkung von Mikroplastik in Kosmetik ist in der Abbildung ein Lippenstift zu sehen. Neben Kosmetika werden noch viele weitere Produkte betroffen sein von der REACH Beschränkung für Mikroplastik.

Am 31.08.2022 hat die EU Kommission einen Entwurf zur Beschränkung von Mikroplastik veröffentlicht:

 

„VERORDNUNG (EU) …/… DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der … Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 … (REACH) in Bezug auf Mikropartikel aus synthetischen Polymeren“

 

Mikroplastik wird immer häufiger in der Umwelt nachgewiesen. Es stellt mittlerweile ein sehr großes Problem dar. Grund ist die schlechte Abbaubarkeit der eingesetzten Kunststoffe. Eine Verringerung des Eintrages von Mikroplastik ist daher immens wichtig. 

 

Es werden nicht nur Produkte wie Kunststoffflaschen, Gehäuse für Haushaltsgeräte oder Spielzeug aus Kunststoff hergestellt, sondern gezielt Gemische mit kleinsten Partikeln versetzt. So findet sich Mikroplastik auch z.B. in  

  • Polituren, die die abschabende Wirkung nutzen,
  • Kosmetika (z.B. Lippenpflegemittel, Sonnenschutzcreme, Nagelprodukte, Make-up),
  • Wasch- und Pflegemittel,
  • Reifenabrieb,
  • Farben und Lacke,
  • Baumaterialien,
  • Arzneimittel,
  • Düngemittel u.v.m. 

Aus den Dokumenten auf der Webseite der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) lässt sich folgendes zusammenfassen: 

 

In Absatz 1 des Anhang XVII der REACH Verordnung „Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“ seht z.B. : 

 

Mikropartikel …“ Dürfen nicht als Stoffe allein oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um ihnen eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Mischungen in einer

  

Konzentration von 0,01 Gew.-%

  

oder mehr in Verkehr gebracht werden.“

  

Weiterhin werden zahlreiche Begriffsbestimmungen gegeben; z.B. für Partikel, Feststoffe, Gase, Flüssigkeit etc. 

 

Ausdrücklich NICHT soll obiger Absatz 1 gelten für 

  • Mikropartikel aus synthetischem Polymer zur Verwendung an Industriestandorten;
  • Arzneimittel im Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimittel im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6 … ;
  • EU-Düngeprodukte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2019/1009 … ;
  • Lebensmittelzusatzstoffe im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 …;
  •  In-vitro-Diagnoseprodukte, einschließlich Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/746. 

Des Weiteren müssen: 

 

Informationen bereitgestellt werden, wenn Mikroplastik in Produkten verwendet wurde:

  • Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen
  • Erklärung: „Die … Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen …“
  • Angaben zur Menge … zur Konzentration
  • in Stoff oder Gemisch enthaltene Polymere 

Informationen über das vergangene Jahr bis zum 31. Mai eines jeden Jahres an die Agentur übermittelt werden: 

 

- Für Hersteller und industrielle nachgeschaltete Anwender von Mikropartikeln: 

  • Beschreibung der Verwendungen im vorangegangenen Kalenderjahr;
  • für jede Verwendung Informationen über die Identität der Polymere;
  • für jede Verwendung eine Schätzung der Menge, die in die Umwelt freigesetzt wurde. 

- Für Anbieter von Produkten, die Mikropartikel enthalten: 

  • Beschreibung der Endverwendungen
  • für jede Endverwendung allgemeine Informationen über die Identität der Polymere
  • für jede Endverwendung eine Schätzung der Menge, die in die Umwelt freigesetzt wurde. 

Es werden Übergangsfristen von bis zu 6 Jahren vorgeschlagen.


Weitere Informationen zum Thema Material Compliance