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Neue Genehmigungen von Wirkstoffen in Biozidprodukten

Ende Oktober 2022 wurden mehrere Genehmigungen von Wirkstoffen veröffentlicht:

 

21.10.2022 DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) in den Produktarten 1 und 2

21.10.2022 Chrysanthemum-Extrakte, extrahiert mit organischem Lösemittel in der Produktart 19 

21.10.2022 Chrysanthemum-Extrakte, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid in der Produktart 19

25.10.2022 L-(+)-Milchsäure in der Produktart 6 

 

Im Folgenden finden Sie Einzelheiten zu den genehmigten Wirkstoffen:

 

DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) in den Produktarten 1 und 2 

 

Für Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten, müssen bis zum 01.02.2024 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Verkehrsfähigkeit der Produkte angestrebt wird. 

 

Die Abkürzung DDAC steht für Didecyldimethylammoniumchlorid.

 

CAS-Nr. 7173-51-5 

 

Der Wirkstoff darf bei Einhaltung von im Anhang der Durchführungsverordnung angegebenen Sonderbestimmungen in Biozidprodukten für beide Produktarten verwendet werden. Hier wird folgendes angegeben: 

 

 „Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt  wurden.“ 

 

Für Produktart 2 gilt gemäß Sonderbestimmung: 

„Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Exposition sowie die potenziellen Risiken für gewerbliche Verwender zu berücksichtigen.“ 

 

Näheres zu den Produktarten:

 

Beide gehören zur Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel 

 

Produktart 1: Menschliche Hygiene 

…“Biozidprodukte, die für die menschliche Hygiene verwendet und hauptsächlich zum Zwecke der Haut- oder Kopfhautdesinfektion auf die menschliche Haut bzw. Kopfhaut aufgetragen werden oder damit in Berührung kommen.“ 

 

Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind 

„Produkte zur Desinfektion von Oberflächen, Stoffen, Einrichtungen und Möbeln, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen sowie Wände und Böden sowohl im privaten als auch im öffentlichen und industriellen Bereich und in anderen für eine berufliche Tätigkeit genutzten Bereichen. 

 

Produkte zur Desinfektion von Luft, nicht für den menschlichen oder tierischen Gebrauch verwendetem Wasser, chemischen Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall und Erdboden. 

 

Als Algenbekämpfungsmittel für Schwimmbäder, Aquarien und anderes Wasser sowie für zur Sanierung von Baumaterial verwendete Produkte.

 

Produkte als Zusatz in Textilien, Geweben, Masken, Farben und anderen Gegenständen oder Stoffen, um behandelte Waren mit Desinfektionseigenschaften herzustellen.“

 

 

Chrysanthemum-Extrakte, extrahiert mit organischem Lösemittel und extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid in der Produktart 19

 

Für Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten, müssen bis zum 01.02.2024 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn eine Verlängerung der Verkehrsfähigkeit der Produkte angestrebt wird.

 

Für die Verwendung werden in den Anhängen der Durchführungsverordnungen  Sonderbestimmungen angegeben, zu denen die Wirkstoffe in Biozidprodukten verwendet werden dürfen. Diese sind:

 

„(1) Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

 

(2) Bei der Produktbewertung wird besonders auf die Exposition und die potenziellen Risiken für nichtprofessionelle Anwender und die breite Öffentlichkeit geachtet. 

 

(3) Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.“

  

Was verstehen wir unter der Produktart 19? 

Diese findet sich in der Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

 

Produktart 19, Repellentien und Lockmittel:

"Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z. B. Flöhe, Wirbeltiere wie z. B. Vögel, Fische, Nagetiere): hierzu gehören auch Produkte, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden.“

 

L-(+)-Milchsäure in der Produktart 6

 

Die Europäische Kommission hat am 25.10.2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2048 die Genehmigung des Wirkstoffs L-(+)-Milchsäure(Produktart 6) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten veröffentlicht.

 

 

Für Biozidprodukte mit diesen Wirkstoffen müssen bis zum 01.11.2023 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit darüber hinaus erhalten bleiben soll (gilt für Produktart 6).

 

Die Verwendung ist an folgende Bedingungen (gemäß Durchführungsverordnung) geknüpft:

 

1. Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene ( 2 ) jedoch nicht berücksichtigt wurden.

 

2. Angesichts der für die bewerteten Verwendungen festgestellten Risiken sind bei der Produktbewertung insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) industrielle und gewerbliche Verwender;

b) nichtberufsmäßige Verwender.

 

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

 

1) Die Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffs oder Gemischs verantwortlich ist, der bzw. das mit L-(+)-Milchsäure behandelt wurde oder in einer Konzentration enthält, die zu einer Einstufung als

 

a) lokal wirkend in Bezug auf Ätz-/Reizwirkungen auf die Haut oder Augenschädigung/Augenreizung führt, sorgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dafür, dass die Exposition der Gesamtbevölkerung durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert wird. Dies kann beispielsweise durch eine gelartige Formulierung, eine Verpackung mit Dosierhilfe oder eine Verpackung mit selbstauflösender Folie erfolgen;

b) akut toxisch in Bezug auf ätzende Wirkung auf die Atemwege führt, sorgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dafür, dass die Exposition der Gesamtbevölkerung über die Luft durch geeignete Risikominderungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert wird. Dies kann beispielsweise ein Etikett mit folgenden Hinweisen umfassen: Behandelten Bereich erst nach dem Trocknen betreten oder Keine Anwendung in Anwesenheit/in der Nähe der allgemeinen Bevölkerung.

 

2) Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit L-(+)-Milchsäure behandelt wurde oder diese enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.

 

3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bzw. — bei einer Unionszulassung — die Kommission führt in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften eines L-(+)- Milchsäure enthaltenden Biozidprodukts die einschlägigen Verwendungsvorschriften und zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen auf, die gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Etikett der behandelten Waren enthalten sein müssen.

 

Was versteht man unter Produktart 6?

Diese findet sich in der Hauptgruppe 2, Schutzmittel.

 

Produktart 6, Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

"Produkte zum Schutz von Fertigerzeugnissen (außer Lebens- und Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln oder medizinischen Geräten) in Behältern gegen mikrobielle Schädigung zwecks Verlängerung ihrer Haltbarkeit. Produkte zum Schutz von Rodentizid-, Insektizid- oder anderen Ködern bei deren Lagerung oder Verwendung."