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Aktualisierung REACH: 9 weitere SVHC's auf Kandidatenliste

Verschiedene Chemikalien symbolisieren die Neun weiteren SVHC Stoffe, die auf die REACH-Kandidatenliste aufgenommen wurden. Diese Aktualisierung erweitert die Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe der ECHA.
© Marian Anbu Juwan on Pixabay

Am 17.01.2023 hat die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) neun weitere Stoffe auf die „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ (Kandidatenliste)  aufgenommen. Jetzt befinden sich insgesamt 233 Einträge auf der Liste der SVHC-Stoffe. Die Liste wird in der Regel halbjährlich erweitert.

 

Was ist ein SVHC-Stoff?

 

SVHC steht für Substances of very high concern – also besonders besorgniserregende Stoffe.

 

Darunter versteht man Stoffe/Substanzen denen man mindestens eine der folgenden Gefahreneigenschaft zuweisen kann:

 

KMR - karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch

PTB - persistent, toxisch und bioakkumulierbar

vPvB - sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar

ED - hormonell wirksam (endocrine disrupters)

Stoffe, die ebenso besorgniserregend wie KMR- oder PTB-/vPvB Stoffe sind

 

und

 

die auf die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe der ECHA (Europäischen Chemikalien Agentur) aufgenommen wurden.

 

D.h., erst durch die Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste wird er zum SVHC-Stoff.

 

Folgende Stoffe sind diesmal betroffen:

 

In Klammern unterhalb des Namens jeweils einige Synonyme zu den Stoffen. Die angegebenen Beispiele für Verwendungen stammen aus den Anhang XV Reports von der Homepage der ECHA.

 

  • 4,4'-sulphonyldiphenol

(Phenol, Bisphenol S; BPS)

EC 201-250-5, CAS 80-09-1

Verwendungen:

Herstellung von Zellstoff, Thermopapier, Papier und Papierprodukten, Polymere, Textilien, Leder oder Pelzen und Chemikalien. 

  • Perfluoroheptanoic acid and its salts

(PFHpA, Perfluoroenanthic acid)

EC -, CAS -

Verwendungen:

Unbekannt 

  • Melamine

EC 203-615-4, CAS 108-78-1

(Iupac – 1,3,5-triazine-2,4,6-triamine)

Verwendungen:

In Polymeren und Harzen, Beschichtungsprodukten, Kleb- und Dichtstoffen, Lederbehandlungsprodukten und Labor-Chemikalien. 

  • Isobutyl 4-hydroxybenzoate

(Benzoic acid)

EC 224-208-8, CAS 4247-02-3

Verwendungen:

Herstellung von anderen Stoffen und in Beschichtungsprodukten, Spachtelmassen, Putzen, Modelliermassen sowie Tinten und Tonern. 

  • Bis(2-ethylhexyl) tetrabromophthalate beliebige der einzelnen Isomere und/oder Kombinationen davon abdeckend

(BEH-TEBP, TBPH, BEHTP)

EC -, CAS -

Verwendungen:

Flammschutzmittel, als Weichmacher für flexibles PVC, in Draht- und Kabelisolierungen, Folien,  Teppichuntergrund, beschichtete Textilien, Wandverkleidungen und Klebstoffe. 

  • Barium diboron tetraoxide

EC 237-222-4, CAS 13701-59-2

(Barium metaborate, Barium boron oxide)

Verwendungen:

Farben und Beschichtungen 

  • Reaktionsmasse von 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(1,1,1,2,3,3,3-heptafluoropropan-2-yl)morpholine und 2,2,3,3,5,5,6,6-octafluoro-4-(heptafluoropropyl)morpholine (FC-770)

(perfluoro-4 -isopropylmorpholine und -propylmorpholine)

EC 473-390-7, CAS –

Verwendungen:

In Artikeln, durch Facharbeiter, bei der Formulierung oder Umverpackung. 

  • 2,2',6,6'-tetrabromo-4,4'-isopropylidenediphenol (tetrabromobisphenol-A; TBBPA)

EC 201-236-9, CAS 79-94-7

Verwendungen:

Reaktives und additives Flammschutzmittel bei der Herstellung von Polymerharzen, epoxidbeschichtete und gedruckte Leiterplatten, Papier und Textilien. 

  • 1,1'-[ethane-1,2-diylbisoxy]bis[2,4,6-tribromobenzene]

(BTBPE)

EC 253-692-3, CAS 37853-59-1

Verwendungen:

Polymere Matrizen, Acrylnitril-Butadien-Polystyrol (ABS), hochschlagfestes Polystyrol (HIPS), Thermoplaste, Duroplaste, Harze, Polycarbonat und Textilien.

 

Pflichten gemäß ECHA-Homepage (REACH Artikel 33):

 

Direkt nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, müssen Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, ausreichende Informationen liefern, um dem Abnehmer des Erzeugnisses eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen. In diesem Fall sind die Abnehmer gewerbliche und professionelle Anwender und Händler, jedoch keine Verbraucher. Zumindest muss der Name des betreffenden Stoffs mitgeteilt werden.

 

Verbraucher können ähnliche Informationen anfordern. Der Lieferant des Erzeugnisses muss diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kostenfrei liefern.

Des Weiteren kann die Anmeldung von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen verpflichtend werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

-        Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.

 

UND

 

-        Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.

-           

Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.  

 

Ausnahmen von dieser Regel und weitere Informationen sind der ECHA-Homepage zu entnehmen


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