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Ablaufdatum der Genehmigung für Imidacloprid (Neonicotinoid) auf 31.12.2025 verschoben

Das Bild zeigt eine Ameise. Diese steht als Platzhalter für mögliche Gliederfüßer, die im hier vorliegenden Fall durch das Biozid Imidacloprid - ein Neonicotinoid - vernichtet werden sollen. Der  Wirkstoff wird z.B. in Ameisenköderdosen eingesetzt.
© Peter F. Wolf on unsplash

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 vom 02.03.2023, Artikel (7) …„ bleibt Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.

 

Das Ablaufdatum für die Genehmigung wurde auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Ursprünglich war die Aufnahme des Wirkstoffes bis zum 30.06.2023 befristet. Am 23. Bzw. 24. Dezember 2021 wurden zwei Anträge auf Verlängerung der Genehmigung gestellt.

 

Es heißt, die Genehmigung werde wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden würde. Daher die Verschiebung, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. Hier gilt es verschiedene Fristen einzuhalten.

 

Zum Wirkstoff:

 

Imidacloprid

CAS-Nr.: 138261-41-3

EG-Nr.: 428-040-8

IUPAC Name: (2E)-1-[(6-chloropyridin-3-yl) methyl]-N-nitroimidazolidin-2-imine

 

Wirkstoff in Biozidprodukten

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

 

Akarizide: Biozide zur Bekämpfung von Milben, Zecken, …

Arthropoden: Gliederfüßler

  

Der Wirkstoff wird z.B. eingesetzt als Gelbox gegen Kakerlaken oder in Ameisen Köderdosen.

  

Gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 vom 02.03.2023, Artikel (7) …„ bleibt Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt — Im Anhang I, Eintrag Nr. 42 der Richtlinie 98/8/EG (Richtlinie über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten)  finden sich u.a. folgende Informationen:

 

Zeitpunkt der Aufnahme war der 1. Juli 2013

 

Folgende Sonderbestimmungen gelten:

 

„Bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung eines Produkts gemäß Artikel 5 und Anhang VI bewerten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung auf EU-Ebene nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.

 

Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen von Artikel 5 und Anhang VI, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, erfüllt.

 

Die Zulassungen sind an geeignete Risikominderungsmaßnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren.

Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die Mitgliedstaaten, ob es notwendig ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neue Rückstandshöchstmengen (maximum residue levels - MRL) festzulegen und/oder bestehende MRL zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL nicht überschritten werden.“


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