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8 Substanzen für Zulassungsliste vorgeschlagen

Stellvertretend sind gefäße mit Chemikalien unterschiedlicher Farbe gezeigt, die für 8 Substanzen stehen, die zur Aufnahme in den Anhang XIV REACH (Zulassung) vorgeschlagen wurden.
© Marian Anbu Juwan auf Pixabay

Am 12.04.2023 hat die europäische Chemikalienagentur (ECHA) empfohlen, acht Substanzen in die Zulassungsliste (Anhang XIV) aufzunehmen:

 

-        Ethylenediamine (CAS-Nr. 107-15-3, EG-Nr. 203-468-6)

-        Verwendung als Verarbeitungsmittel in Raffinerieströmen, Korrosionsinhibitoren, Prozessadditiv, Verwendung zur Kontrolle von Geruchsemissionen

-         
2-(4-tertbutylbenzyl)propionaldehyde and its individual stereoisomers (CAS-Nr. -)

-        Duft in Wasch- und Reinigungsmitteln, Luftpflegeprodukten, Polituren und Wachsen

 

-        Lead (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4)

-        Batterien, Munition, Kabel, Fahrzeuge, Maschinen, Elektronik, Strahlenschutz, Sanitär, Bau, Kunst und Musikinstrumente

-         
Glutaral (CAS-Nr. 71868-10-5, EG-Nr. 203-856-5)

-        Ledergerbstoff, Röntgenfilmentwickler, Korrosionsinhibitor, Vernetzer und Hilfsmittel für Polymerisationsreaktionen

-         
2-methyl-1-(4-methylthiophenyl)-2-morpholinopropan-1-one (CAS-Nr. 71868-10-5EG-Nr. 400-600-6)

 -      Photoinitiator in UV-härtenden Lacken, Tinten und Klebstoffen

-         
2-benzyl-2- dimethylamino-4’-morpholinobutyrophenone (CAS-Nr. 119313-12-1, EG-Nr. 404-360-3)

-        Photoinitiator in UV-härtenden Lacken, Tinten und Klebstoffen

-         

D   Diisohexyl phthalate (CAS-Nr. 71850-09-4, EG-Nr. 276-090-2)

-        Keine registrierten Verwendungen

-         
Orthoboric acid, sodium salt (CAS-Nr. 13840-56-7, EG-Nr. 237-560-2)

-         Keine registrierten Verwendungen

 

Warum DIESE Stoffe?

 

Alle diese Stoffe wurden bisher auf der Kandidatenliste – der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe – geführt. Es handelt sich damit um sogenannte SVHC (Substances of very high concern) Stoffe.

 

Die ECHA ist gesetzlich verpflichtet, der Kommission regelmäßig Stoffe aus der Kandidatenliste zu empfehlen.

 

Im Anschluss an die Empfehlung gibt es eine dreimonatige Konsultationsphase.

 

Die Empfehlung selbst enthält einen Ablauftermin, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung des jeweiligen Stoffes untersagt ist, wenn keine Zulassung erteilt wurde oder die Verwendung von der Zulassungspflicht ausgenommen ist. Des Weiteren einen Antragsschluss, bis zu dem Anträge auf Zulassung eingegangen sein müssen, wenn der Antragsteller den Stoff weiterhin verwenden/in Verkehr bringen möchte.

 

Nach der Konsultation wird vom Ausschuss der Mitgliedstaaten eine Stellungnahme formuliert (hier fließen die Bemerkungen der Konsultation ein). Danach übermittelt die ECHA eine Empfehlung an die EU Kommission die dann über die Aufnahme der Stoffe auf die Zulassungsliste entscheidet.


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