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Blei in PVC: REACH Beschränkung

Im Bild dargestellt sind PVC-Fenster. Die Beschränkung von Blei in PVC, wie sie im Eintrag 63 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung beschrieben ist, gilt für Hart-PVC und Weich-PVC. Allerdings werden einige zeitlich limitierte Ausnahmen benannt.
© Viviane M. auf Pixabay

Wie die ECHA in KW26 bekanntgab hat die EU-Kommission bereits am 08.05.2023 mit der Verordnung (EU) 2023/923 vom 03.05.2023 den Anhang XVII der REACH Verordnung in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC geändert.

 

Blei

CAS-Nr.: 7439-92-1;

EG-Nr. 231-100-4

und seine Verbindungen

 

Im Eintrag Nummer 63, Abs. 15 bis 18 findet sich folgendes zu Blei in PVC:

 

Ab dem 29. November 2024 dürfen Blei und seine Verbindungen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials beträgt.

 

Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2025 NICHT für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten (Abs. 17).

 

Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2033 NICHT für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt (Abs. 18). Für die jeweiligen Hart-PVC Profile und Platten werden dann im folgenden zahlreiche Spezifikationen (Punkte a bis f) gegeben.

 

Abweichend davon gilt obiges bis zum 28. Mai 2033 NICHT für PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien (Abs 19 a).

 

Weitere Ausnahmen werden in den Punkten b) und c) spezifiziert.

 

Betroffene Unternehmen und Interessierte finden den vollständigen Wortlaut der Beschränkung über die

 

EUR-Lex Internetseite

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1.       Eintrag auf „Latest consolidated version: 28/05/2023“ klicken.

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und im Anhang XVII den Eintrag Nummer 63 ab Absatz 15 lesen. 


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