Am 14.06.2023 hat die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) zwei weitere Stoffe auf die „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ (Kandidatenliste) aufgenommen. Jetzt befinden sich insgesamt 235 Einträge auf der Liste der SVHC-Stoffe. Die Liste wird in der Regel halbjährlich erweitert.
Was ist ein SVHC-Stoff?
SVHC steht für Substances of very high concern – also besonders besorgniserregende Stoffe.
Darunter versteht man Stoffe/Substanzen denen man mindestens eine der folgenden Gefahreneigenschaft zuweisen kann:
KMR - karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch
PTB - persistent, toxisch und bioakkumulierbar
vPvB - sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar
ED - hormonell wirksam (endocrine disrupters)
Stoffe, die ebenso besorgniserregend wie KMR- oder PTB-/vPvB Stoffe sind
und
die auf die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe der ECHA (Europäischen Chemikalien Agentur) aufgenommen wurden.
D.h., erst durch die Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste wird er zum SVHC-Stoff.
Folgende Stoffe sind diesmal betroffen:
In Klammern unterhalb des Namens jeweils einige Synonyme/Handelsnamen zu den Stoffen. Die angegebenen Beispiele für Verwendungen stammen aus den Anhang XV Reports von der Homepage der ECHA.
- Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphine oxide
(Chivacure TPO, Genocure TPO, Lucirin …)
EC 278-355-8, CAS 75980-60-8
Verwendungen:
Tinten und Toner, Beschichtungsprodukte, Fotochemikalien, Polymere, Kleb- und Dichtstoffe sowie Füllstoffe, Spachtelmassen, Gipse, Modelliermasse.
Grund der Aufnahme:
Reproduktionstoxisch
- Bis(4-chlorophenyl) sulphone
(Benzene, 1,1'-sulfonylbis(4-chloro-), Lapox APIN-10 (4, 4'-Dichlorodiphenyl Sulfone))
EC 201-247-9, CAS 80-07-9
Verwendungen:
Herstellung von Chemikalien, Kunststoffprodukten und Gummiprodukten.
Grund der Aufnahme:
Sehr persistente und sehr bioakkumulierbare gefährliche Eigenschaften
Pflichten gemäß ECHA-Homepage (REACH Artikel 33):
Direkt nachdem ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, müssen Lieferanten von Erzeugnissen, die einen Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, ausreichende Informationen liefern, um dem Abnehmer des Erzeugnisses eine sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen. In diesem Fall sind die Abnehmer gewerbliche und professionelle Anwender und Händler, jedoch keine Verbraucher. Zumindest muss der Name des betreffenden Stoffs mitgeteilt werden.
Verbraucher können ähnliche Informationen anfordern. Der Lieferant des Erzeugnisses muss diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kostenfrei liefern.
Des Weiteren kann die Anmeldung von SVHC-Stoffen in Erzeugnissen verpflichtend werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Stoff liegt in ihren entsprechenden Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vor.
UND
- Der Stoff ist in den entsprechenden Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr enthalten.
-
Die Unternehmen haben ihre Stoffe innerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste anzumelden.
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