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Genehmigung: Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid

Ein aus der Hosentasche gezogenes Leder-Portemonnaie steht stellvertretend für Materialien, die mit dem Biozidwirkstoff behandelt werden können. Es handelt sich um ein Schutzmittel der Produktart 9.
© Dana S. auf Pixabay

Aus einer Veröffentlichung vom 07.07.2023 geht hervor, dass „aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid“ als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt wurde.

 

Ab 01.08.2023 können Zulassungsanträge für mit diesem Wirkstoff hergestellte Biozidprodukte gestellt werden.

 

Die Genehmigung kann eingesehen werden in:

 

️ Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 DER KOMMISSION vom 06. Juli 2023.

 

Aus dieser geht hervor, dass für die Zulassung von Biozidprodukten mit diesem Wirkstoff besondere Bedingungen zu beachten sind:

 

„(1) Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

(2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) berufsmäßige Verwender;

b) Kleinkinder.

 

Zum Wirkstoff:

 

Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid

CAS-Nr.: 7681-57-4

EG-Nr.: 231-673-0

 

Wirkstoff in Biozidprodukten

Produktart 9: Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien

 

 

Diese Produktart umfasst Biozidprodukte, die der Ansiedlung von Mikroorganismen auf der Oberfläche von Materialien entgegenwirken und somit die Entwicklung von Gerüchen hemmen oder ausschließen und/oder Vorteile anderer Art mit sich bringen.


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