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Zulassungsanträge für Biozid Wirkstoff erforderlich

Das Bild zeigt eine Spinne als Platzhalter für die Produktart 18, in die der Biozidwirkstoff eingeordnet ist. Bekämpfung von Mücken, Milben, Zecken, Spinnen, Kakerlaken u.v.m.
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Im Rahmen der Neubewertung von alten Wirkstoffen hat die EU Kommission am 10.07.2023 die Genehmigung des Wirkstoffs „Chrysanthemum-cinerariaefolium-Extrakt aus offenen und reifen Tanacetum-cinerariifolium-Blüten, mit überkritischem Kohlendioxid gewonnen“ (PT 18) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission vom 7. Juli 2023 veröffentlicht.

 

Informationen zum Wirkstoff:

 

EG-Nr. 289-699-3

CAS-Nr. 89997-63-7

 

Auf der ECHA Webseite ist zu dem Wirkstoff zu lesen (Übersetzung):

„Gemäß der Einstufung, die die Unternehmen der ECHA in CLP-Meldungen mitgeteilt haben, ist dieser Stoff sehr giftig für Wasserlebewesen, sehr giftig für Wasserlebewesen mit langfristiger Wirkung, gesundheitsschädlich wenn verschluckt, gesundheitsschädlich beim Einatmen, gesundheitsschädlich bei Hautkontakt und kann eine allergische Hautreaktion hervorrufen.“

 

Für Biozidprodukte mit diesem Wirkstoff (Produktart 18) müssen bis zum 01.02.2025 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit darüber hinaus erhalten bleiben soll.

 

Die Genehmigung ist befristet bis 31.01.2035.

 

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

 

(1) Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

 

(2) Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

i)                    berufsmäßige Verwender und breite Öffentlichkeit;

ii)                   Oberflächenwasser und Sedimente für Produkte, die in großem Umfang im Freien versprüht werden.

 

(3) Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu bewerten, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.

 

Produktart 18:

Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

Produkte zur Bekämpfung von Arthropoden durch andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung.

 

Hierzu gehören Produkte zur Bekämpfung von

 

Mücken, Milben, Zecken, Ameisen, Termiten, soweit diese nicht auf Holz angewendet werden, Spinnen, Schaben (Kakerlaken), Wespen, Lebensmittelmotten, Kleidermotten, Bettwanzen, Fliegen, von Fruchtfliegen, Bremsen und Eichenprozessionsspinnern, soweit diese aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. 


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