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Zulassung in-situ hergestellter Stickstoff

Die Zulassung des Biozidproduktes bezieht sich auf ein Schädlingsbekämpfungsmittel der Produktart 18. Das Bild zeigt hierfür als Platzhalter eine Spinne.
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Am 10.08.2023 hat die Bundesstelle für Chemikalien mit der Allgemeinverfügung zur Zulassung eines Biozidprodukts (Aktenzeichen: 5.0-710 05/18.00037 Zulassungsnummer: DE-0028887-18) gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 mit in-situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes die Zulassung erteilt.

 

Gemäß Absatz 1 der Allgemeinverfügung, Rechtsgrundlagen: „Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sieht vor, dass die Kommission es einem Mitgliedsstaat gestatten kann, ein Biozidprodukt zuzulassen, dass einen nicht genehmigten Wirkstoff enthält, wenn Sie der Auffassung ist, dass dieser Wirkstoff zum Schutz des kulturellen Erbes unbedingt erforderlich ist und keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen. Deutschland hat am 24. April 2020 einen Antrag zur Verwendung von in situ hergestelltem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes gestellt. Mit Beschluss der Europäischen Kommission 2020/1265/EU vom 09. September 2020 hat die Kommission Deutschland gestattet zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, bis zum 31.12.2024 zuzulassen.

 

Gültig: Für die Verwendung von in situ aus der Umgebungsluft hergestellten Stickstoff vor Ort in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen in allen Bereichen des öffentlich institutionellen, privaten und kommerziellen Schutzes materiellen Kulturerbes.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am 31.12.2024 außer Kraft. 

 

Folgendes geht aus dem Anhang der Allgemeinverfügung hervor:

 

Eigenschaften des Biozidprodukts:

 

in situ generierter Stickstoff

 

Zusammensetzung/Formulierung:

 

Stickstoff - CAS-Nr. 7727-37-9, EG-Nr. 231-783-9 (Gehalt größer oder gleich 98,85 %)

Sauerstoff - CAS-Nr. 7782-44-7, EG-Nr. 231-956-9 (Gehalt kleiner oder gleich 1 %)

Inertgase (hauptsächlich Argon) (Gehalt kleiner oder gleich 1 %)

 

Hauptgruppe 3, Schädlingsbekämpfungsmittel, Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden).

 

"Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen null sinkt."


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