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RoHS Ausnahme: Cadmium und Blei in Hart-PVC

Stellvertretend für das Blei und Cadmium in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid zeigt das Bild eine Frau, die durch eine PVC-Tür geht.
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Am 10.01.2024 wurde die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 vom 25.10.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Am 22.02.2024 wurde im Bundesgesetzblatt I Nr. 51 die Umsetzung einer „Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid“ in der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (Elektro-Stoff V) bekannt gegeben.

 

Die Elektro-Stoff V ist die in Deutschland geltende nationale Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (ugs. RoHS-Richtlinie).

 

Die Ausnahme gilt für die Kategorie 11, die im Anhang I der RoHS-Richtlinie als „Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind“ beschrieben wird.

 

Die Ausnahme läuft am 28. Mai 2028 ab.

 

Folgender Wortlaut findet sich unter Eintrag Nummer 46 im Anhang III der RoHS-Richtlinie:

 

Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen, die Gemische aus Polyvinylchlorid-Abfällen (im Folgenden ‚wiedergewonnenes Hart-PVC‘) enthalten und für elektrische und elektronische Fenster und Türen verwendet werden, sofern das wiedergewonnene Hart-PVC-Material einen Massenanteil von höchstens 0,1 % Cadmium und höchstens 1,5 % Blei enthält.

 

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus elektrischen und elektronischen Fenstern und Türen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse der Kategorien gemäß Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verwendet werden.

 

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.-% oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind:  

‚Enthält ≥ 0,1 % Blei‘.

 

Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

 

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt.“

 

 

Unter dem oben erwähnten Beschränkungs-Eintrag 63 Nummer 18 Buchstaben a bis d des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 findet sich für

 

Blei - CAS-Nr.: 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4 und seine Verbindungen:

 

…“18.  Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2033 nicht für folgende PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.-% des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt:

 

a)  Profile und Platten für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;

 

b)  Profile und Platten für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% bedeckt ist;

 

c)  Profile und Platten zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);

 

d)  Profile und Platten für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.-% hergestellt ist;“…

 


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