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Verlängerungen der Genehmigung diverser Biozidwirkstoffe (Rodentizide)

Das Bild zeigt ein Nagetier in feuchter Umgebung zwischen zwei schmutzigen Wänden. Es steht stellvertretend für Umstände, in denen Schadnager sich in menschlicher Umgebung ansiedeln. Hier werden dann Biozide der Produktart 14 also Rodentizide eingesetzt.
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Die Genehmigungen für diverse Biozidwirkstoffe laufen am 30.06.2024 aus. Es wurden Anträge auf Verlängerung gestellt. 

 

Gemäß Durchführungsbeschluss 2024/734 vom 27.02.2024 (veröffentlicht am 29.02.2024) ist zu erwarten – aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten haben - dass die Genehmigungen auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden ist. Daher werden die Ablaufdaten der Genehmigungen verschoben auf den 31.12.2026. 

 

Alle Wirkstoffe sind zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 (Rodentizide) genehmigt, also zur Bekämpfung von Nagetieren. 

 

Folgende Wirkstoffe sind betroffen: 

 

Brodifacoum 

3-(3-{4'-bromo-[1,1'-biphenyl]-4-yl}-1,2,3,4-tetrahydronaphthalen-1-yl)-4-hydroxy-2H-chromen-2-one

CAS Nr. 56073-10-0

EG Nr. 259-980-5 

 

Bromadiolon 

3-[(1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(4′-Brombiphenyl-4-yl)-3-hydroxy-1-phenylpropyl]-4-hydroxycumarin 

CAS Nr. 28772-56-7 

EG Nr. 249-205-9 

 

Chlorphacinon 

2-[2-(4-Chlorphenyl)-2-phenylacetyl]indan-1,3-dion

CAS Nr. 3691-35-8

EG Nr. 223-003-0 

 

Coumatetralyl 

4-Hydroxy-3-(1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)cumarin 

Cas Nr. 5836-29-3 

EG Nr. 227-424-0 

 

Difenacoum 

3-(3-Biphenyl-4-yl-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl)-4-hydroxycumarin 

CAS Nr. 56073-07-5 

EG Nr. 259-978-4 

 

Difethialon 

3-[3-(4′-Brom[1,1′biphenyl]-4-yl)-1,2,3,4-tetrahydronaphth-1-yl]-4-hydroxy-2H-1-benzothiopyran-2-on

CAS Nr. 104653-34-1 

EG Nr. - 

 

Flocoumafen 

4-Hydroxy-3-[(1RS,3RS;1RS,3RS)-1,2,3,4-tetrahydro-3-[4-(4-trifluormethylbenzyloxy)phenyl]-1-naphthyl]cumarin 

CAS Nr. 90035-08-8 

EG Nr. 421-960-0 

 

Brodifacoum, Bromadiolon, Chlorphacinon, Coumatetralyl, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Stoffe 

der Kategorie 1A oder 1B eingestuft. 

 

Die Stoffe Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon und Flocoumafen erfüllen außerdem die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe. 

 

Die Stoffe Difethialon und Flocoumafen erfüllen außerdem die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe. 

 

Statt Biozide zu verwenden, rät das Umweltbundesamt bezüglich vorbeugender Maßnahmen gegen Schadnager:

 

„Prinzipiell gilt: Schadnager siedeln sich nur dort an, wo es auch Lebensgrundlagen für sie gibt. Das sind einerseits Nistgelegenheiten und andererseits Futter.

 

Nistmöglichkeiten entstehen vor allem für Ratten auf verwilderten Grundstücken, auf denen sich Gerümpel und Abfall befinden. Unbewohnte ältere Gebäudeteile, undichte Kellerfenster, schadhafte Abflussrohre etc. bieten Nagetieren Möglichkeiten, in Gebäude einzudringen.

Nahrung finden Nager in der Umgebung des Menschen auf verschiedene Weise.“…


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