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Genehmigung „thermisch behandelter Knoblauchsaft“

Das Bild zeigt Pflanzen, die mit einem Mittel besprüht werden. Den Pflanzen nähert sich gerade ein Insekt. Dies steht stellvertretend für die hier betroffene Produktart Repellentien und Lockmittel aus der Gruppe der Schädlingsbekämpfungsmittel. Biozide.
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Gemäß Durchführungsverordnung 2024/893 vom 22.03.2024 wurde die Genehmigung von „thermisch behandeltem Knoblauchsaft“ für die Produktart 19 durch die Europäische Kommission veröffentlicht. 

 

Der Stichtag, bis zu dem Zulassungsanträge für Biozidprodukte, die den Wirkstoff enthalten, genehmigt sein müssen ist der 01.07.2025.

 

Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2035.

 

Für „thermisch behandelten Knoblauchsaft“ wird bisher weder eine EG-Nr. noch eine CAS-Nr. angegeben.

 

Auf der Liste der Altwirkstoffe wurde „Knoblauch, Extrakt“ mit der CAS-Nr. 8008-99-9 geführt.“ Bei der Untersuchung wurde die Identität dieses Wirkstoffs gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 neu definiert als „thermisch behandelter Knoblauchsaft (thermally treated garlic juice)“.

 

Zur Mindestreinheit findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung folgendes:

 

„Thermisch behandelter Knoblauchsaft fällt unter die Stoffe mit unbekannter oder variabler Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte und biologische Materialien (UVCB-Stoffe). Die Reinheit beträgt 100 % Masse pro Masse (Massenanteil).

Er wird gewonnen aus Knoblauchsaft mit Lebensmittelqualität, der thermisch behandelt wurde. Darüber hinaus zeichnet sich thermisch behandelter Knoblauchsaft durch vier Markerverbindungen aus: Diallylsulfid (DAS1), Diallyldisulfid (DAS2), Diallyltrisulfid (DAS3) und Diallyltetrasulfid (DAS4).“

 

Bei der Produktart 19 handelt es sich um „Repellentien und Lockmittel“ in der Hauptgruppe der Schädlingsbekämpfungsmittel.

 

"Knoblauch, Extrakt" ist Teil eines Prüfprogramms für Altwirkstoffe. Dies sind Wirkstoffe, die am 14.05.2000 als Wirkstoffe in Biozidprodukten in Verkehr waren (nicht zum Zweck der  wissenschaftlichen oder produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung). Im Prüfprogramm werden zunächst die Anträge von den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten bewertet und anschließend mit weiteren Gremien über eine Genehmigung entschieden.

 

Steht eine Entscheidung noch aus, können die „Altwirkstoffe“ des Prüfprogramms Übergangsregelungen in Anspruch nehmen und in Deutschland noch ohne Zulassung vermarktet werden.

 

Wird der „Altwirkstoff“ über das Programm genehmigt, so wie hier geschehen, so ist für die weitere Vermarktung des diesen Wirkstoff enthaltenden Biozidproduktes eine Zulassung erforderlich.


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