Ab dem 12.12.2024 tritt eine Beschränkungserweiterung für
N,N-Dimethylformamid, CAS-Nr. 68-12-2, EG-Nr. 200-679-5
in Kraft.
Unter anderem wird die Herstellung von Polyurethanmembranen, wie sie z.B. in Outdoortextilien Verwendung findet, beschränkt. Den vollständigen Beschränkungstext finden Sie im unteren Abschnitt des Beitrags.
Bei dem Stoff handelt es sich um einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC-Stoff), der auf der Kandidatenliste für eine Zulassung aufgeführt ist.
Handelsnamen:
DMF, DMF (amide), DMFA, Formamide, N,N-dimethyl- (8CI, 9CI), HDS-5000N
Dieser Stoff ist gemäß der REACH-Verordnung registriert und wird in einer Menge von
mindestens 10.000 Tonnen pro Jahr
im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt bzw. dorthin importiert. Gemäß der von der Europäischen Union genehmigten harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung (CLP00) kann dieser Stoff das ungeborene Kind schädigen, ist bei Hautkontakt gesundheitsschädlich, verursacht schwere Augenreizungen und ist beim Einatmen gesundheitsschädlich.
Beispiele für Verwendungen:
Als Laborchemikalien und pH-Regulatoren sowie für Wasseraufbereitungsprodukte;
Produkte:
Klebstoffe und Dichtungsmittel, Beschichtung, Lederbehandlung, Pflanzenschutz, Parfüms und Duftstoffe, Arzneimittel, Polymere, Kunststoffe, Mineralprodukte (z. B. Gips, Zement), Möbel sowie Textilbehandlung und Farbstoffe.
Folgender Eintrag ist der REACH Verordnung, Anhang XVII zu entnehmen:
Eintrag 76
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische:
N,N-Dimethylformamid
CAS-Nr. 68-12-2
EG-Nr. 200-679-5
Beschränkungsbedingungen
- Darf nach dem 12. Dezember 2023 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Exposition von Arbeitnehmern von 6 mg/m3 bei Inhalation und von 1,1 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
- Darf nach dem 12. Dezember 2023 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.
- Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin festgelegten Verpflichtungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Beschichten von Textilien und Papiermaterialien mit Polyurethan im direkten oder im Transferverfahren oder für die Herstellung von Polyurethanmembranen ab dem 12. Dezember 2024 und für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Trocken- und Nassspinnen synthetischer Fasern ab dem 12. Dezember 2025.
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