
Von der ECHA wurde am 16.04.2025 ein Report zur Umsetzung der Meldepflichten für die Beschränkung von Mikroplastik (synthetische Polymermikropartikeln (SPM)) herausgegeben. Hierin geht es um die im Eintrag 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung vorgegebenen Berichtspflichten für bestimmte Verwendungen von SPM, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Zur Erinnerung:
Als synthetische Polymermikropartikel (SPM) gelten feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:
1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
i. alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm oder
ii. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.
Von der Bezeichnung sind einige Polymere ausgenommen.
a) Polymere, die das Ergebnis eines in der Natur stattgefundenen Polymerisationsprozesses sind, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
b) Polymere, deren Abbaubarkeit nachgewiesen wurde;
c) Polymere mit einer nachgewiesenen Löslichkeit von mehr als 2 g/l;
d) Polymere, deren chemische Struktur keine Kohlenstoffatome enthält.
Die Meldepflichten sollen u.a. dazu beitragen, die Wirksamkeit der Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen zu monitoren.
Betroffen sind Verwendungen, die auf Anwendungs- und produktspezifische Ausnahmen beruhen: Verwendungen in Industrieanlagen, Arzneimitteln, EU-Düngeprodukten, Lebensmittelzusatzstoffen, In-vitro-Diagnostika oder auch Lebens- und Futtermitteln.
Je nach Verwendung sind der ECHA die Informationen jeweils bis zum 31.05. eines Jahres zu übermitteln – beginnend ab 2026 oder 2027. Hierbei müssen geschätzte SPM-Emissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt werden.
Die Pflichten betreffen die
· Hersteller
· Industrielle nachgeschaltete Anwender und
· Lieferanten
von Mikroplastik.
Näheres dazu auch im Mikroplastik Leitfaden ab Seite 50ff. Link dazu im Artikel „Leitfaden: REACH Anhang XVII Mikroplastik Beschränkung“ .
Der Link zum vollständigen ECHA-Report “Implementation of the reporting requirements of the REACH restriction on microplastics” mit Einzelheiten zu den Berichtspflichten und dem elektronischen Berichtsprozess findet sich hier.
Material Compliance in der Praxis: ➡ Informationen