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Chrom (VI) Substanzen: REACH Beschränkungsvorschlag

Gezeigt ein silbrig glänzender Wasserhahn als Anwendungsbeispiel für Chrom (VI) Substanzen nämlich die Galvanisierung von Metallsubstraten. Diese Verwendung wird z.B . durch den vorliegenden REACH Vorschlag von Chrom (VI) Substanzen ausgenommen.
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Am 27. September 2023 hat die EU-Kommission die Europäische Chemikalien Agentur (ECHA) gebeten, einen Vorschlag zur Beschränkung von Chromtrioxid und Chromsäure zu erstellen. Hierbei handelte es sich um Substanzen, die bereits im Anhang XIV der REACH-Verordnung (Zulassungsliste) in den Einträgen 16 und 17 gelistet sind. Mitte 2024 wurde dann der Anwendungsbereich nochmals erweitert und betrifft nun die Einträge 16 bis 22 und 28 bis 31 des Anhangs XIV der REACH-Verordnung.

 

Weiterhin sind Chrom (VI)-Verbindungen enthalten, die nicht in der Zulassungsliste aufgeführt sind, wie z.B. Bariumchromat.

 

Die ECHA hat am 29.04.2025 einen Vorschlag für eine EU-weite Beschränkung bestimmter sechswertiger Chromverbindungen vorgelegt. Ziel ist es, die schädlichen Auswirkungen dieser krebserregenden Chemikalien für Arbeitnehmer und Bevölkerung zu verringern.

 

Sie schlägt ein Verbot von Cr(VI)-Substanzen mit Ausnahmen vor. Folgende Verwendungskategorien sollen, unter Einhaltung von definierten Grenzwerten für die Arbeitnehmerexposition und die Umweltemissionen, ausgenommen werden:

 

·       Formulierung von Gemischen

·       Galvanisieren von Kunststoffsubstraten

·       Galvanisieren von Metallsubstraten

·       Verwendung von Primern und anderen Schlämmen

·       Sonstige Oberflächenbehandlung

·       Funktionale Additive/Prozesshilfsmittel

 

Substanzen mit folgenden EG- bzw. CAS-Nummern sind betroffen:

 

EG-Nummern:

215-607-8, 231-801-5, 236-881-5, 234-190-3, 231-906-6, 232-143-1, 232-140-5, 231-889-5,

246-356-2, 232-142-6, 234-329-8, 256-418-0, 233-660-5

 

CAS-Nummern:

1333-82-0, 7738-94-5, 13530-68-2, 10588-01-9, 7778-50-9, 7789-00-5, 7789-00-6, 7775-11-3, 24613-89-6, 7789-06-2, 11103-86-9, 49663-84-5, 10294-40-3

 

Dies könnte die derzeitigen Zulassungsanforderungen gemäß REACH ersetzen und sicherstellen, dass die mit Cr (VI)-Substanzen verbundenen Risiken wirksam kontrolliert werden.

 

Ab Mitte Juni 2025 sollen alle Beteiligten die Möglichkeit bekommen, im Rahmen einer Konsultation durch fundierte Fakten untermauerte Informationen vorzulegen.

 

Darüber hinaus gibt es am 18.06.2025 eine Online-Informationsveranstaltung der ECHA, um den Beschränkungsprozess zu erläutern und die Beteiligten bei der Teilnahme an der Konsultation zu unterstützen.


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