
Am 2. Juni 2025 erließ die Europäische Kommission eine Beschränkung für N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP). Die Verordnung 2025/1090 zur Änderung des Anhangs XVII (Beschränkungen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) tritt am 23.06.2025 in Kraft.
Diese Maßnahme verbietet das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Verwendung dieser aprotischen Lösungsmittel in Konzentrationen von 0,3 % oder mehr
nach dem 23. Dezember 2026,
sofern die Unternehmen nicht die vereinbarten Grenzwerte für den Arbeitnehmerschutz (DNEL) einhalten. Die Verpflichtungen gelten ab dem 23. Juni 2029 für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder die Verwendung von DMAC als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern.
Zu den Substanzen:
N,N-Dimethylacetamid (DMAC)
CAS-Nr. 127-19-5;
EG-Nr. 204-826-4
Verwendung: Herstellung von Agrochemikalien, Pharmazeutika und Feinchemikalien
1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)
CAS-Nr. 2687-91-4;
EG-Nr. 220-250-6
Verwendung: Reinigungsprodukte, bei der Ölförderung und in der Wasseraufbereitung
Beide Stoffe sind bekanntermaßen fortpflanzungsschädlich und können das ungeborene Kind schädigen.
Die Einträge im Anhang XVII haben gemäß Verordnung 2025/1090 folgenden Wortlaut:
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische:
Eintrag 80
N,N-Dimethylacetamid (DMAC)
CAS-Nr. 127-19-5; EG-Nr. 204-826-4
Beschränkungsbedingungen:
1. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 13 mg/m3 bei Einatmen und von 1,8 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
2. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin festgelegten Verpflichtungen ab dem 23. Juni 2029 für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel bei der Herstellung von Chemiefasern.
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische:
Eintrag Nr. 81
1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)
CAS-Nr. 2687-91-4; EG-Nr. 220-250-6
Beschränkungsbedingungen:
1. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Langzeitexposition von Beschäftigten von 4,0 mg/m3 bei Einatmen und von 2,4 mg/kg Körpergewicht/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
2. Darf nach dem 23. Dezember 2026 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Beschäftigten unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.
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