
Am 03.06.2025 hat die Europäische Kommission die Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Ethylenoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart zwei gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 vom 02.06.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Nichtgenehmigung tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Biozidprodukte der genannten Produktart mit diesem Wirkstoff dürfen nur noch bis zum 03.06.2026 in Verkehr gebracht und bis zum 03.12.2026 verwendet werden.
Informationen zum Wirkstoff:
Ethylenoxid (Ethylene oxide)
EG-Nr.: 200-849-9,
CAS-Nr.: 75-21-8
IUPAC Namen: Oxirane, Fyrol PNX u.v.m.
Handelsnamen: 1,2-Epoxyethan, Dimethylenoxid, Oxacyclopropan, PEG 400 u.v.m.
PT2 (Product-Type): Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind
Ethylenoxid ist erbgutverändernd und krebserzeugend.
Die Substanz wird auf der „Community Rolling Action Plan (CoRAP)“-Liste der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) geführt. Weiterhin ist die Substanz im Anhang I der PIC-Verordnung aufgelistet. PIC steht für prior Informed consent.
Verwendungsbeispiele: Früher wurde es als Begasungsmittel verwendet; weiterhin zur industriellen Sterilisation von Medizinprodukten (z.B. Sterilisation von Teststäbchen für Corona-Schnelltests).
In der Begründung zur Nichtgenehmigung ist u.a. zu lesen: …“Da keine Verwendung von Ethylenoxid, die der Antragsteller stützt oder zu stützen beabsichtigt, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sollte davon abgesehen werden, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.“ Hierbei handelt es sich bei der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 um die Biozid-Verordnung. Weitere Infos zur Biozid-Verordnung gibt es auch im Material Compliance Glossar dieser Webpage.
Material Compliance in der Praxis: ➡ Informationen