
Am 27.06.2025 wurde die Durchführungsverordnung 2025/1257 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und damit der Biozidwirkstoff "2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT)" als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt.
Die Genehmigung tritt am 01.02.2027 in Kraft und ist Befristet bis zum 31.01.2037.
Informationen zum Wirkstoff:
MIT
IUPAC-Name: 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on
CAS-Nr.: 2682-20-4
EG-Nr. 220-239-6
Die Genehmigung wird erteilt für die Produktart 6,
Produktart 6, das sind Schutzmittel für Produkte während der Lagerung. Dies ist eine Produktart aus der Hauptgruppe 2, Produkte zur Verhütung der Entstehung von Mikroben und Algen.
Für Biozidprodukte der Produktart 6, die diesen Wirkstoff enthalten, müssen bis zum 01.02.2027 Zulassungsanträge gestellt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit darüber hinaus erhalten bleiben soll.
Der Wirkstoff wird hauptsächlich als Konservierungsstoff verwendet u.a. in Kosmetika, Wasch-, Pflege- und Reinigungsmitteln, Farben, Lacken, Klebstoffen und in der Papierherstellung verwendet.
Die Substanz gehört dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller „alten Wirkstoffe“ an. Hierbei geht es um eine Liste von Wirkstoffen, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlicht wurde. Substanzen dieser Liste werden im Hinblick auf ihre möglichen Gefahren zur Verwendung in Biozidprodukten sukzessive von den Mitgliedstaaten bewertet.
Die Genehmigung ist an die Einhaltung von Sonderbestimmungen geknüpft, darunter auch bestimmte Bedingungen für das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit MIT behandelt wurden oder es enthalten. Folgendes dazu geht aus dem Anhang der Verordnung hervor:


Weitergehende Informationen zur Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 finden sich unter dem nachfolgenden Button.
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