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Nichtgenehmigung div. Biozidwirkstoffe

Petrischale mit Blauer Testsubstanz und Streifen von gebildeten Bakterien o.ä. Biozidwirkstoffe sollen in Biozidprodukten z.B. die Bildung von Schleimen verbindern. Näheres in der Biozidprodukte Verordnung (EU) 528/2012
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Am 01.07.2025 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 vom 27. Juni 2025 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Bei den Wirkstoffen handelt es sich um sogenannte „Altwirkstoffe“, die im Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 gelistet sind. Diese Wirkstoffe werden sukzessive untersucht und bewertet. Steht eine Entscheidung noch aus, können die „Altwirkstoffe“ des Prüfprogramms Übergangsregelungen in Anspruch nehmen und in Deutschland noch ohne Zulassung vermarktet werden. Wird der „Altwirkstoff“ über das Programm genehmigt, so ist für die weitere Vermarktung des diesen Wirkstoff enthaltenden Biozidproduktes eine Zulassung erforderlich.

 

Im vorliegenden Fall wurden alle im Anhang des Durchführungsbeschlusses (siehe Bild unten) aufgeführten Wirkstoffe nicht genehmigt.

 

Biozidprodukte mit den genannten Wirkstoffen dürfen in den jeweiligen Produktarten nur noch

 

·       bis zum 01.07.2026 in Verkehr gebracht und

·       bis zum 01.01.2027 verwendet

 

werden.

 

Folgende Produktarten (PT: Product Type) sind betroffen:

 

Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel

PT2 Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind,

 

Hauptgruppe 2: Schutzmittel

PT10 Schutzmittel für Baumaterialien,

PT11 Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen,

PT12 Schleimbekämpfungsmittel.

 

AUS:

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 Der Kommission

vom 27. Juni 2025

über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

 


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