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Biozidwirkstoff 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid genehmigt

Als Beispiel für Biozidwirkstoffe, die in Produkten der Art PT6 - Schutzmittel für Produkte während der Lagerung - ist im Bild Farbe mit Roller zum Auftragen dargestellt. Der Biozidwirkstoff verhindert Schimmelbildung und Verderb der Farbe.
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Am 03.07.2025 wurde die Genehmigung des Wirkstoffs 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid in der Produktart 6 mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 vom 2. Juli 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

Für Biozidprodukte, die in der genannten Produktart diesen Wirkstoff enthalten, müssen bis zum 01.08.2025 Zulassungsanträge gestellt werden. Es gilt die Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr.  528/2012. Die Zulassung ist befristet bis zum 31.07.2035.

 

Informationen zum Biozidwirkstoff:

 

  • IUPAC Name: 2-methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-one hydrochloride

CAS-Nr.: 26172-54-3

EG-Nr.: 247-499-3

 

Andere Bezeichnungen: MIT.HCL, N-METHYLISOTHIAZOLONE HCL

 

Hauptgruppe 2: Schutzmittel

Produktart 6: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

 

Bsp. Funktionen: In Farben und Lacken verhindert das Biozid die Schimmelbildung und Verderb, in Reinigungsmitteln erhöht es die Haltbarkeit und verhindert die Vermehrung von Bakterien und Pilzen.

 

Aus Informationen des Umwelt Bundesamtes (UBA) geht hervor, das durch unsachgemäße Verwendung Risiken für Umwelt und Gesundheit entstehen können. Vor jeder Anwendung von Biozidprodukten sollte sorgfältig geprüft werden, ob es nicht schonendere Alternativen gibt. Im „Informationsportal für Biozide“ werden auf der Internetseite des UBA z.B. Hinweise zu biozidfreien Maßnahmen gegeben.

 

Die Zulassung von Biozidprodukten mit diesem Wirkstoff ist an eine Reihe von "Sonderbestimmungen" geknüpft. Diese lassen sich aus dem Anhang der Verordnung wie folgt entnehmen: 

 

 


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