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REACH Änderung Anhang XVII – CMR-Stoffe

Mit künstlicher Intelligenz erstelltes Bild von rot eingefärbten Krebszellen und eine silbrige DNA. Repräsentiert die im Anhang XVII der REACH VO Eintrag 28 bis 30 beschränkten CMR Stoffe. Krebserregend, Mutagen und Reproduktionstoxisch. Liste erweitert.
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Mit der delegierten Verordnung (EU) 2024/197 (veröffentlicht am 05.01.2024) wurde die Einstufung von Stoffen in der CLP-Verordnung geändert. Die Änderung tritt am 01. September 2025 in Kraft. Da auch beschränkte Stoffe des Anhangs XVII der REACH Verordnung davon betroffen sind, wird dem Rechnung getragen.

 

Folgende Anpassungen der Anlagen des Anhangs XVII (Einträge 28-30) der REACH-Verordnung werden mit der Verordnung (EU) 2025/1731, die am 11.08.2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, vorgenommen: 

 

1.

Anlage 2 (Eintrag 28 – Krebserregende Stoffe: Kategorie 1B):

Fünf Stoffe werden hinzugefügt.

2.      
Anlage 4 (Eintrag 29 – Erbgutverändernde Stoffe: Kategorie 1B):
Ein Stoff wird hinzugefügt. 

3.      

Anlage 6 (Eintrag 30 – Fortpflanzungsgefährdende Stoffe: Kategorie 1B): 

Zwölf Stoffe werden hinzugefügt. 

4.      

Anlage 11 (Einträge 28 bis 30 – Ausnahmeregelungen für bestimmte Stoffe):

Ein Eintrag wird hinzugefügt. 

In den Einträgen 28, 29 und 30 geht es um Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (Kategorien 1A oder 1B) eingestuft sind und bis auf einige Ausnahmen ab einer bestimmten Konzentration nicht für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Nummern 1 bis 3 des Anhangs gelten ab dem 01. September 2025.

 

 


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