
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 bezüglich der Anpassung der Gebühren an die Inflation werden die Gebühren für Genehmigungen, Verlängerungen von Genehmigungen, Aufnahme von Wirkstoffen, Notifizierungen, Unionszulassungen für Biozidprodukte etc. erhöht.
In Paragraph (2) der Durchführungsverordnung heißt es: „Im Zuge dieser jährlichen Überprüfung für das Jahr 2024 sollten die Gebühren im Einklang mit den von Eurostat veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Inflationsraten für 2021, 2022 und 2023 angepasst werden, sodass sie die kumulative Inflationsrate von 19,5 % widerspiegeln.“
Die Geänderten Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 sehen nun wie folgt aus:
Anhang I, Gebühren im Zusammenhang mit Wirkstoffen, Tabelle 1

Anhang II, Gebühren für die Unionszulassung von Biozidprodukten, Tabelle 1

Anhang III

Bitte beachten Sie, dass es je nach Unternehmensgröße auch Ermäßigungen auf einige der Gebühren gibt.
Die neuen Gebühren sind ab dem 14. August 2025 gültig.
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