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Cr (VI) Beschränkungsvorschlag: F&A EU-Kommission

Sinnbildlich ist das Symbol für Chrom (Cr) im Periodensystem gezeigt. Es steht für den Chrom VI Beschränkungsvorschlag (Anhang XVII der REACH Verordnung), der die Zulassungspflicht (Anhang XIV der REACH Verordnung) ablösen soll. Cr (VI) Substanzen.
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Am 19.08.2025 hat die Europäische Kommission ein Papier „Questions & Answers towards a restriction of CR(VI) substances under REACH“ in englischer Sprache veröffentlicht. Hierbei geht es um die Umsetzung des Beschränkungsvorschlages und dessen Konsequenzen auch für die bereits bestehenden und/oder beantragten Zulassungen.

 

Es geht um die Beantwortung folgender Fragen (Übersetzung):

 

1.     Wird die Kommission (Cr/VI) Stoffe beschränken?

2.     Warum will die Kommission eine Beschränkung von Cr(VI) Stoffen?

3.     Welcher Zeitplan ist für die Einführung der Beschränkung vorgesehen?

4.     Welchen Umfang hat die Beschränkung?

5.     Wie werden bei der Beschränkung bereits erfüllte Zulassungen berücksichtigt?

6.     Wie wird die Durchführung des Verfahrens prozesstechnisch aussehen?

7.     Wie wollen die Kommission und die ECHA mit laufenden Anträgen auf Zulassung und Überprüfungsberichten für Chrom (VI)-Substanzen in der Zeit bis zur Annahme der Beschränkung umgehen?

8.     Werden andere EU-Rechtsvorschriften, wie etwa die Industrieemissionsrichtlinie (IED) und die Arbeitsschutzgesetze (OSH) von dem Vorgang betroffen sein?

9.     Was geschieht mit Zulassungsentscheidungen, die immer noch gültig sind, wenn die Beschränkung in Kraft tritt?

10.  Werden bereits gezahlte Antragsgebühren zurückerstattet?

 

Hier nun eine kurze Zusammenfassung der Antworten (Die vollständigen Original-Antworten bitte dem englischen Original-Dokument entnehmen):

 

1.     Da es sich bei dem Beschränkungsverfahren um einen langen Prozess handelt, ist der Ausgang erst am Ende zu sehen.

2.     Die Bearbeitung der zahlreichen Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte nimmt einen unverhältnismäßig hohen Anteil der Ressourcen der ECHA und der Kommission in Anspruch.

3.     Im besten Fall geht die Kommission davon aus, bis 2027 eine Beschränkung verabschieden zu können.

4.     Um bedauerliche Substitutionen zu vermeiden ist geplant, die Einträge 16-22 und 28-31 in Anhang XIV der REACH Verordnung sowie Bariumchromat einschließlich aller ihrer Verwendungen, die unter die Zulassungspflicht fallen, zu beschränken.

5.     Es kann sein, das Ausnahmen erteilt werden, die in Zeitrahmen und/oder Umfang nicht den bereits erteilten Genehmigungen entsprechen.

6.     Es wird zwei Rechtsakte geben. Der erste ändert Anhang XIV und der zweite führt gleichzeitig eine Änderung von Anhang XVII durch.

7.     Der derzeitige Rechtsrahmen bleibt unverändert, bis die Beschränkung in Kraft tritt. Eine Bearbeitung von anstehenden Zulassungsanträgen und Überprüfungsberichten vor diesem Inkrafttreten wird als unwahrscheinlich eingestuft. Zulassungsanträge für andere Stoffe werden vorrangig behandelt. Weitere Lösungen werden diskutiert.

8.     Die Maßnahme erfolgt unbeschadet laufender Maßnahmen im Rahmen anderer EU-Rechtsvorschriften.

9.     Nach der Streichung der Stoffe aus Anhang XIV und der gleichzeitigen Aufnahme in Anhang XVII entfällt die Zulassungspflicht. Inhaber einer zu dem Zeitpunkt gültigen Zulassung sollen ggf. von einem Wahlsystem profitieren können; entweder den bisherigen Bestimmungen der Zulassung oder den neuen der Beschränkung zu unterliegen. Dies würde dann für einen noch zu definierenden Übergangszeitraum gelten.

10.  Unter der Annahme, dass die Gebühr entrichtet wurde, kann es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung zu unterschiedlichen Szenarien kommen, die insbesondere davon abhängen, in welcher Phase sich die Stellungnahme des RAC und des SEAC befindet, d. h. ob dieser Prozess bereits begonnen hat und, falls nicht, welche Phase erreicht wurde. Mit anderen Worten: Eine vollständige Rückerstattung der Gebühr kann in Betracht gezogen werden, wenn der Prozess der Stellungnahme noch gar nicht begonnen hat.


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