
Mit Biozidprodukten behandelte Gemische, Stoffe oder Erzeugnisse werden als „behandelte Waren“ bezeichnet. Für diese müssen die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) beachtet werden. Beispiel sind z.B. Farben, die ein Topf-Konservierungsmittel enthalten.
Mit einem Biozidprodukt behandelte Waren müssen nicht zugelassen werden, allerdings bedarf es einer Genehmigung des in dem Biozidprodukt enthaltenen Wirkstoffes für die betreffende Verwendung. Erst dann darf die behandelte Ware in Verkehr gebracht werden.
Seit dem 1. März 2017 ist es nicht mehr möglich, Waren, die mit einem Biozidprodukt behandelt wurden (oder mit absichtlichem Zusatz eines Biozidproduktes), welches einen Wirkstoff enthält, der noch nicht genehmigt ist in der EU in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für aus Drittstaaten eingeführte Erzeugnisse.
Die ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) hat die Liste der zulässigen Stoff- und Produkttypkombinationen aktualisiert, die in behandelten Erzeugnissen verwendet werden können. In der ersten Spalte der Liste findet sich der Name der aktiven Substanz. Wichtig ist, dass die Substanzen nur für die Verwendung mit bestimmten Produkttypen (PT) zugelassen sind.
Es gibt 22 verschiedene Produkttypen, die in 4 Hauptgruppen eingeteilt werden:
1. Desinfektionsmittel
2. Schutzmittel
3. Schädlingsbekämpfungsmittel
4. Sonstige Biozidprodukte
Im Folgenden der Link zur Liste: Template for the Art. 94 list
Im Dokument „Was Sie über behandelte Waren wissen müssen“, das die ECHA herausgebracht hat, finden sich weitere Erläuterungen für Unternehmen im Hinblick auf den Umgang mit behandelten Waren.
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